Rechtssatz
Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
27 Os 3/15s | OGH | 28.04.2016 |
Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0100OS00065_8300000_001
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