OGH 1Ob650/82; 2Ob610/82; 8Ob87/83; 4Ob583/83; 7Ob1009/84; 7Ob675/89; 10ObS188/02y; 1Ob267/03a; 2Ob108/07g; 7Ob24/09v; 3Ob69/10h; 7Ob83/21p; 9Ob86/21v; 8ObA44/24i (RS0014065)

OGH1Ob650/82; 2Ob610/82; 8Ob87/83; 4Ob583/83; 7Ob1009/84; 7Ob675/89; 10ObS188/02y; 1Ob267/03a; 2Ob108/07g; 7Ob24/09v; 3Ob69/10h; 7Ob83/21p; 9Ob86/21v; 8ObA44/24i26.9.2024

Rechtssatz

Wer sich im Prozess auf den Zugang einer empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung beruft, hat den Zugang dieser Erklärung zu behaupten und zu beweisen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefes mit der Post der Zugang beim Adressaten zu vermuten wäre.

Normen

ABGB §862a
ZPO §266 B

1 Ob 650/82OGH03.11.1982
2 Ob 610/82OGH22.03.1983
8 Ob 87/83OGH22.09.1983
4 Ob 583/83OGH18.10.1983

Beisatz: Trotz der Verlässlichkeit der Briefbeförderung durch die österreichische Post kann es hin und wieder zu Verlusten nicht eingeschriebener Sendungen kommen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1984,487

7 Ob 1009/84OGH24.05.1984
7 Ob 675/89OGH28.09.1989

Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache der Abgabe einer Sendung an die Post begründet nicht eine Wahrscheinlichkeit des Zuganges an den Adressaten in einem solchen Ausmaß, dass hiedurch eine Umkehr der Beweislast bewirkt werden müsste. Wird ein Brief eingeschrieben aufgegeben, so führt dies zu einer Art des Zustellvorganges, die eine weit größere Gewähr für den Zugang bietet, als die gewöhnliche Beförderung einer Briefsendung. In einem solchen Fall ist es Sache des Adressaten zu beweisen, dass er nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist. (T2) <br/>Veröff: WBl 1990,26 = ecolex 1990,154 = AnwBl 1990,389 = RdW 1990,79

10 ObS 188/02yOGH01.07.2003

Beis wie T2 nur: Die Tatsache der Abgabe einer Sendung an die Post begründet nicht eine Umkehr der Beweislast. (T3)

1 Ob 267/03aOGH12.10.2004

Auch; Beis ähnlich wie T2

2 Ob 108/07gOGH29.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Versendung eines E-Mails. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/190

7 Ob 24/09vOGH30.03.2009

Auch; Beisatz: Der Nachweis der Postaufgabe eines eingeschriebenen qualifizierten Mahnschreibens nach § 39 VersVG begründet keinen prima-facie-Beweis für den Zugang an den Versicherungsnehmer. (T5)<br/>Veröff: SZ 2009/42

3 Ob 69/10hOGH30.06.2010

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Solange eine Möglichkeit besteht, die Zustellung der Briefsendung durch das „TuT‑System“ oder mittels Rückscheinzustellung zu beweisen, kann von Beweisnotstand iSd Rsp zum prima‑facie‑Beweis nicht gesprochen werden. (T6)

7 Ob 83/21pOGH26.01.2022

Vgl

9 Ob 86/21vOGH19.05.2022

Beisatz: Hier: E‑Mail. (T7)

8 ObA 44/24iOGH26.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00650_8200000_002

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