HGB §§ 108, 140, 143 Abs 2, 161 Abs 2
Ist das gesellschaftsschädliche Verhalten eines Kommanditisten derart, daß es die gleiche Gefahr und die gleichen Nachteile mit sich bringt, wie wenn sich ein persönlich haftender Gesellschafter eines solchen Verhaltens schuldig gemacht hätte, besteht kein Grund, den Kommanditisten gegenüber dem Komplementär besser zu stellen.