Rechtssatz
Aus der Unbedingtheit des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf; die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen. Hiebei genügt aber nicht schon die allgemeine Behauptung, das Begehren werde zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen erhoben. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dargetan werden, die ein Teilungshindernis begründen können. Nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen ist zu prüfen, ob der Teilung ein Hindernis entgegensteht.
1 Ob 623/82 | OGH | 07.07.1982 |
MietSlg 34068 |
3 Ob 523/84 | OGH | 04.04.1984 |
Auch; Beisatz: Ob ein - zu beachtendes und bloß vorübergehendes - Teilungshindernis die Aufschiebung des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft rechtfertigt, ist nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen des Teilhabers zu prüfen, der der Aufhebung der Gemeinschaft entgegentritt. (T1) |
6 Ob 664/84 | OGH | 26.09.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Der Teilungsgegner, der einen subjektiven Nachteil als Teilungshindernis berücksichtigt haben will, hat alle Umstände zu behaupten, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob das behauptete Hindernis in Bälde wegfallen wird. (T2) |
6 Ob 658/86 | OGH | 16.10.1986 |
Auch; nur: Aus der Unbedingtheit des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf; die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen. (T3) |
7 Ob 571/87 | OGH | 04.06.1987 |
nur: Aus der Unbedingtheit des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf. (T4) <br/>Beisatz: Drohende wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen nicht das Verlangen, dass der klagende Miteigentümer seinen Teilungsanspruch aufgibt oder zurückstellt. (T5) |
8 Ob 592/93 | OGH | 09.09.1993 |
nur T4; Beis wie T2 nur: Der Teilungsgegner, der einen subjektiven Nachteil als Teilungshindernis berücksichtigt haben will. (T6) Beisatz: Die Rücksichtnahme auf die Hindernisse einwendenden Teilhaber führt zur Interessenabwägung über Zumutbarkeit des Aufschubs. (T7) |
6 Ob 143/97s | OGH | 19.06.1997 |
nur: Die beklagte Partei trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen. (T8) |
5 Ob 2399/96x | OGH | 30.09.1997 |
nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19820707_OGH0002_0010OB00623_8200000_001
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