OGH 8Ob148/82; 4Ob525/90; 9Ob415/97p; 10Ob31/00g; 1Ob16/06v; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 1Ob272/07t; 4Ob86/08p; 3Ob178/12s; 7Ob139/15i; 8Ob43/17g; 8Ob144/17k; 8Ob67/20s; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x (RS0022849)

OGH8Ob148/82; 4Ob525/90; 9Ob415/97p; 10Ob31/00g; 1Ob16/06v; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 1Ob272/07t; 4Ob86/08p; 3Ob178/12s; 7Ob139/15i; 8Ob43/17g; 8Ob144/17k; 8Ob67/20s; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x25.7.2024

Rechtssatz

Zum Problem: "neu für alt". (Hier: Keine Vorteilsausgleichung wegen Einbaues eines neuen Reifens).

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1

8 Ob 148/82OGH01.07.1982

Veröff: SZ 55/104 = ZVR 1983/36 S 49

4 Ob 525/90OGH03.04.1990

Vgl auch; Beisatz: Die für diese Entscheidung maßgebenden Erwägungen können aber auf die Beschädigung einzelner Teile eines Hauses - wie der Heizungsanlage, der Sanitärinstallationen, der Fußbodenbeläge, der Tapeten und der Malerei - nicht angewendet werden. (T1) <br/>Veröff: JBl 1990,721

9 Ob 415/97pOGH28.01.1998

Vgl; nur: Zum Problem: "neu für alt". (T2)<br/>Beisatz: Ein Abzug "neu für alt" ist nicht von Amts wegen vorzunehmen. Der Schädiger trägt die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache. (T3)

10 Ob 31/00gOGH06.03.2001

nur T2; Beisatz: Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird, deren Naturalersatz nicht durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache möglich ist, stellt sich das Problem des Abzugs "neu für alt". (T4)

1 Ob 16/06vOGH31.01.2006

nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache. (T5)

2 Ob 234/05hOGH07.02.2007

Auch; Beisatz: Hier: Das beschädigte Bauwerk (Kellergewölbe) war ungeachtet seines Alters (100 Jahre) in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten; besondere Reparaturmaßnahmen waren nicht zu erwarten gewesen: Abzug „neu für alt" verneint. (T6)

2 Ob 176/07gOGH29.05.2008

Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/73

1 Ob 272/07tOGH10.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen beziehungsweise Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen beziehungsweise vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen ecetera der Fall ist. (T7)<br/>Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T9)

4 Ob 86/08pOGH08.07.2008

Auch; Beis wie T3

3 Ob 178/12sOGH14.11.2012

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verfliesungen. (T10)

7 Ob 139/15iOGH16.12.2015

Ähnlich; Beis wie T3

8 Ob 43/17gOGH30.05.2017

Auch; Beisatz: Wenn die Wiederbeschaffung einer gebrauchten Sache nur im Wege des Neuerwerbs bzw der Neuherstellung in Frage kommt, ist über Einwendung des Beklagten von den Neuerwerbskosten ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch die Ersatzleistung im Ergebnis besser gestellt wäre als vor dem schädigenden Ereignis. (T11)

8 Ob 144/17kOGH26.01.2018

Beis wie T3

8 Ob 67/20sOGH28.09.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es kommt in erster Linie auf die (Rest‑)Lebensdauer der beschädigten und der erneuerten Sache und nicht auf die „Restlebenszeit“ des Eigentümers an. (T12)

8 Ob 115/23dOGH17.11.2023

vgl; Beisatz wie T1: Hier: Neuverlegung von Natursteinplatten auf einer Terrasse (T13)

2 Ob 69/24xOGH25.07.2024

Beisatz wie T3 nur: Der Schädiger trägt für die Voraussetzungen eines Abzugs "neu für alt" die Beweislast. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Behauptete Vorteilsausgleichung bei Neuanschaffung eines vorbeschädigten Terrassenbodens. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19820701_OGH0002_0080OB00148_8200000_001

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