OGH 5Ob772/81; 6Ob817/82; 7Ob595/83; 4Ob610/87; 6Ob725/87; 3Ob587/89; 1Ob566/90; 9ObA217/01d; 6Ob44/02t; 3Ob36/05y; 6Ob17/11k; 9Ob17/18t; 7Ob208/17i; 4Ob197/18a; 7Ob72/24z (RS0033914)

OGH5Ob772/81; 6Ob817/82; 7Ob595/83; 4Ob610/87; 6Ob725/87; 3Ob587/89; 1Ob566/90; 9ObA217/01d; 6Ob44/02t; 3Ob36/05y; 6Ob17/11k; 9Ob17/18t; 7Ob208/17i; 4Ob197/18a; 7Ob72/24z28.8.2024

Rechtssatz

Zur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des § 1435 ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges - etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit - (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt; einseitige Vorbehalte des die Leistung Erbringenden können allerdings einen Entgeltanspruch nicht begründen, wie auch die bloße Tatsache, daß die (dem anderen Lebensgefährten nicht erkennbare) Erwartung eines künftigen Erfolges nicht eintritt, einen Kondiktionsanspruch nicht zu begründen vermag.

Normen

ABGB §1435

5 Ob 772/81OGH12.01.1982
6 Ob 817/82OGH27.01.1983

Auch

7 Ob 595/83OGH16.06.1983
4 Ob 610/87OGH30.11.1987

Auch; nur: Zur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des § 1435 ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges - etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit - (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt. (T1) Veröff: JBl 1988,253

6 Ob 725/87OGH25.02.1988

nur T1

3 Ob 587/89OGH28.02.1990

Auch; nur T1

1 Ob 566/90OGH02.05.1990

nur T1

9 ObA 217/01dOGH10.10.2001

Vgl; Beisatz: Außergewöhnliche Zuwendungen, die in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, einer späteren Ehe- schließung, einer letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden, sind, wenn sich die Erwartung in der Folge nicht erfüllt, iS des § 1435 ABGB rückforderbar. (T2)

6 Ob 44/02tOGH18.04.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Der Kondiktionsanspruch steht nicht zu, wenn die Erreichung der Erwartung dem Zuwendenden von vornherein aussichtslos erscheinen muss. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (hier: Lebensgemeinschaft wurde nie aufgenommen; Zuwendender bezahlte Möbel für die Wohnung, in der die Frau mit ihrem Lebensgefährten wohnte). (T3)

3 Ob 36/05yOGH30.06.2005

Vgl auch

6 Ob 17/11kOGH24.02.2011

Auch

9 Ob 17/18tOGH21.03.2018

Auch; Beisatz: Hier: Kreditrückzahlungen. (T4)

7 Ob 208/17iOGH04.07.2018

Auch

4 Ob 197/18aOGH29.01.2019

nur T1

7 Ob 72/24zOGH28.08.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820112_OGH0002_0050OB00772_8100000_001

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