Rechtssatz
Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern Herstellung des Zustandes in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre.
3 Ob 188/12m | OGH | 19.12.2012 |
Auch; Beisatz: Das Anfechtungsrecht dient aber nicht dazu, den Konkursgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten. Durch eine Anfechtung soll der Masse nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre (so schon 3 Ob 181/11f). (T1) |
3 Ob 233/15h | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es, den Zustand wiederherzustellen, in dem sich das Schuldnervermögen befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. (T2) |
3 Ob 24/18b | OGH | 25.04.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anfechtungsanspruch wegen einer dem Anfechtungsgegner vom Schuldner unentgeltlich eingeräumten, widerruflichen Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung richtet sich der Höhe nach auf die gesamte (allenfalls bereits ausbezahlte) Versicherungssumme. (T3)<br/>Veröff: SZ 2018/32 |
17 Ob 2/22a | OGH | 14.03.2022 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Veräußerung einer mit einem anfechtungsfesten Belastungs- und Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft. (T4) |
7 Ob 14/24w | OGH | 17.04.2024 |
Beisatz: Hier: Auslegung des Rechtsschutzbausteins „Insolvenzrechtsschutz" in der Rechtsschutzversicherung („Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht“). (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19811210_OGH0002_0070OB00795_8100000_001
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