OGH 3Ob566/81; 7Ob586/82; 2Ob187/83; 1Ob585/85; 2Ob577/87; 1Ob2375/96p; 6Ob304/99w; 2Ob274/06t; 5Ob147/13y; 8Ob96/15y; 2Ob69/17m; 4Ob115/17s; 7Ob219/18h; 6Ob190/20i; 9Ob44/21t; 1Ob130/21f; 2Ob54/24s (RS0033607)

OGH3Ob566/81; 7Ob586/82; 2Ob187/83; 1Ob585/85; 2Ob577/87; 1Ob2375/96p; 6Ob304/99w; 2Ob274/06t; 5Ob147/13y; 8Ob96/15y; 2Ob69/17m; 4Ob115/17s; 7Ob219/18h; 6Ob190/20i; 9Ob44/21t; 1Ob130/21f; 2Ob54/24s25.6.2024

Rechtssatz

Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler muss in der Absicht geleistet haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und die Zahlung muss auf einem Irrtum beruhen, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen.

Normen

ABGB §1431 A

3 Ob 566/81OGH07.10.1981
7 Ob 586/82OGH29.04.1982

nur: Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. (T1)

2 Ob 187/83OGH09.10.1984

nur: Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen. (T2)

1 Ob 585/85OGH10.06.1985

nur T1; Veröff: SZ 58/95

2 Ob 577/87OGH07.07.1987

nur T2; Veröff: WBl 1987,312 = ÖBA 1988,86

1 Ob 2375/96pOGH24.06.1997

nur T2

6 Ob 304/99wOGH20.01.2000

Vgl auch; nur T1

2 Ob 274/06tOGH24.05.2007

nur: Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. (T3)

5 Ob 147/13yOGH17.12.2013

Beisatz: Des Vorliegens der Voraussetzungen des § 871 ABGB bedarf es nicht. (T4)

8 Ob 96/15yOGH29.09.2015

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der zugrunde liegende Irrtum kann ein Tatsachen‑ oder Rechtsirrtum sein. (T5)

2 Ob 69/17mOGH16.05.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/56

4 Ob 115/17sOGH27.07.2017

Auch

7 Ob 219/18hOGH19.12.2018

Beisatz: Hier: Rechtsgrundlose Leistung an den Versicherungsnehmer trotz Verpfändung der Ansprüche. (T6)

6 Ob 190/20iOGH25.11.2020

Beis wie T5

9 Ob 44/21tOGH02.09.2021

Beisatz: Hier: Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes. (T7)

1 Ob 130/21fOGH18.05.2022

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 54/24sOGH25.06.2024

vgl; nur: Voraussetzung des Rückforderungsanspruchs nach § 1431 ABGB ist die – zumindest teilweise –<br/>Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. (T8)<br/>Beisatz: Hier keine rechtsgrundlose Leistung, weil selbst wenn das bereits bezahlte Schuldvermächtis zu Gunsten der Klägerin nach § 764 Abs 2 ABGB zu kürzen wäre, die Zahlung jedenfalls nicht rechtsgrundlos erfolgte, sondern aufgrund der bestehenden Darlehensschuld. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19811007_OGH0002_0030OB00566_8100000_001

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