OGH 6Ob622/80; 3Ob684/82; 2Ob662/86; 1Ob671/87; 7Ob721/89; 6Ob695/90; 1Ob627/95; 10Ob1586/95; 7Ob2336/96x; 3Ob2178/96g; 7Ob360/98m; 7Ob153/04g; 6Ob103/05y; 3Ob129/12k; 17Ob3/21x; 17Ob2/24d (RS0050510)

OGH6Ob622/80; 3Ob684/82; 2Ob662/86; 1Ob671/87; 7Ob721/89; 6Ob695/90; 1Ob627/95; 10Ob1586/95; 7Ob2336/96x; 3Ob2178/96g; 7Ob360/98m; 7Ob153/04g; 6Ob103/05y; 3Ob129/12k; 17Ob3/21x; 17Ob2/24d7.5.2024

Rechtssatz

Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen. Dieser Behauptungslast und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert und dem nicht näher ausgeführten Einwand der mangelnden Deckung, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen.

Normen

AnfO §1

6 Ob 622/80OGH17.12.1980

Veröff: SZ 53/176

3 Ob 684/82OGH09.03.1983

Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hätte damit behaupten und beweisen müssen, dass eine Wertsteigerung der Liegenschaft aus ganz konkreten Gründen nicht zu erwarten sei, sowie dass wiederum wegen ganz bestimmter konkreter Umstände auch nicht mit einem Wegfall der vorrangigen Hypotheken gerechnet werden könne, dass also nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Befriedigungsverbesserung spreche. (T1)

2 Ob 662/86OGH24.02.1987

nur: Dieser Behauptungslast und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert und dem nicht näher ausgeführten Einwand der mangelnden Deckung, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen. (T2)

1 Ob 671/87OGH11.11.1987

nur: Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen. (T3)

7 Ob 721/89OGH25.01.1990

Veröff: ÖBA 1990,640

6 Ob 695/90OGH21.03.1991

nur T3; Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,385 = NZ 1992,249

1 Ob 627/95OGH22.11.1995

Auch; nur T3

10 Ob 1586/95OGH23.01.1996

Auch; Beisatz: Befriedigungstauglichkeit als eines der objektiven Erfordernisse der Einzelanfechtung muss jedoch vorliegen. (T4)

7 Ob 2336/96xOGH10.09.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Behauptungslast und Beweislast liegt, weil es sich um eine allgemeine Anfechtungsvoraussetzung handelt, beim Masseverwalter. Im vorliegenden Fall hat der Masseverwalter vorgebracht, die beklagte Partei habe nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin Zahlung erlangt, während andere Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Zahlung ebenfalls fälligen Forderungen bis zur Eröffnung des Anschlusskonkurses keine Befriedigung erlangt hätten. Damit ist er der ihm obliegenden Behauptungslast der wahrscheinlichen Verbesserung der Befriedigungsaussichten nachgekommen. (T5)

3 Ob 2178/96gOGH06.05.1998

nur T3

7 Ob 360/98mOGH19.01.1999

Auch

7 Ob 153/04gOGH08.09.2004

Veröff: SZ 2004/134

6 Ob 103/05yOGH19.05.2005

Vgl auch

3 Ob 129/12kOGH11.07.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte Intensität der Behauptungen zur Befriedigungstauglichkeit ist gering. (T6)

17 Ob 3/21xOGH19.05.2021

Vgl

17 Ob 2/24dOGH07.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19801217_OGH0002_0060OB00622_8000000_002

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