OGH 10Ob1586/95

OGH10Ob1586/9523.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG*****, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Dr.Michael Krüger, Dr.Franz Haunschmidt und Dr.Georg Minichmayr, sämtliche Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Mag.Friederike B*****, Mittelschulprofessorin, ***** vertreten durch Dr.Johannes Riedl und Dr.Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wegen Anfechtung und Duldung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31.Juli 1995, GZ 17 R 154/95-28, womit das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 13.April 1995, GZ 2 Cg 367/93v-24, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die mangels Annahme der außerordentlichen Revision der klagenden Partei von der Beklagten - offensichtlich ausgelöst durch die Zustellung der Gleichschrift derselben - eingebrachte Revisionsbeantwortung ist gemäß § 508 a Abs 2 ZPO unzulässig und damit auch nicht kostenmäßig zu honorieren.

2. Zu den geltend gemachten Anfechtungspunkten wird wie folgt Stellung genommen:

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anfechtung eines vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes, welches den Gläubiger an der Exekutionsführung in die betroffene Liegenschaft hindert, gegenüber dem Berechtigten zulässig und möglich (EvBl 1964/454, 7 Ob 765/79, 3 Ob 684/82, 1 Ob 671/87, SZ 53/6 und 176, WBl 1988, 96, RdW 1990, 15, ÖBA 1990, 139/204; König, Anfechtung 2.Aufl., Rz 104). Auch in einem solchen Fall muß jedoch Befriedigungstauglichkeit als eines der objektiven Erfordernisse der Einzelanfechtung (Bartsch/Pollak, KO

3. Aufl., II 544 Anm 9; JBl 1964, 151, SZ 53/31) vorliegen, wobei unerörtert bleiben kann, ob die Behauptungs- und Beweislast hiefür den Anfechtenden (3 Ob 10, 1006/92) oder den Anfechtungsgegner (3 Ob 684/82, 1 Ob 671/87, WBl 1989, 162) trifft. Daß hiebei die Veräußerung einer mit besserwertigen geldwerten Pfandrechten bereits überbelasteten Sache grundsätzlich nicht anfechtbar ist, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Bartsch/Pollak, aaO I 3.Aufl., 168 Anm 48; Steinbach/Ehrenzweig, AnfO 72; König, aaO; 7 Ob 765/79, WBl 1987, 158, RdW 1990, 15, SZ 32/56, 53/ 176, 59/114, ÖBA 1990, 139/204). Den rein hypothetischen Ausführungen der Revision zur Möglichkeit einer Verkehrswertsteigerung der betroffenen Liegenschaften einerseits sowie zur (ganz oder teilweise möglichen) Tilgung vorrangiger Hypotheken andererseits kann hiebei schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (JBl 1964, 151, 7 Ob 765/79, RdW 1990, 15) die tatsächlichen (also nicht bloß die eingetragenen: König, aaO Rz 104) pfandrechtlich sichergestellten Forderungen auf der Liegenschaft EZ 252 S 5,987.519,86 betrugen, wobei auf der Liegenschaft EZ 251 ein Höchstbetragspfandrecht über S 2,5 Mio (haftend ua für das mit S 4,934.972,41 ausständige Darlehen der B*****) als Nebeneinlage eingetragen ist, sodaß bei den gleichfalls (unbekämpft) feststehenden Verkehrswerten von S 3,530.000 (EZ 252) bzw bloß S 495.000,-- (EZ 251) die Befriedigungsuntauglichkeit geradezu evident ist (vgl etwa SZ 53/31, wo die mit einer Höchstbetragshypothek von S 130.000 belastete Liegenschaft einen Schätzwert von S 365.000 aufwies). Damit muß aber auch die Begründung eines Zwangspfandrechtes nach §§ 87 ff EO als "in höchstem Maße unwahrscheinlich" (SZ 53/176) und damit ebenso befriedigungsuntauglich qualifiziert werden, zumal auch die Behauptung im Rechtsmittel, eine bloße Pfandrechtsbegründung sei für den Schuldner oftmals bereits Anlaß, eine offene Forderung zu tilgen, auf den konkreten Fall bezogen nur (abermals) als rein spekulativ und damit hypothetisch zu qualifizieren ist. Die in der Revision hiezu geführten Argumente einer "dynamischen Betrachtungsweise" (siehe hiezu 6 Ob 695/90) wurden in casu seitens der Klägerin als Anfechtender weder erwiesen noch "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" dargetan (Wilhelm in EBspr WBl 1989, 163 aE); vielmehr fehlt hiezu nach der Aktenlage überhaupt jedweder konkrete Anhaltspunkt, wobei das Erstgericht hiezu ja auch ein aktuelles Schätzgutachten eines Sachverständigen für das Liegenschaftswesen, welches von beiden Parteien durch Erörterungsverzicht unbeanstandet blieb (ON 18 ff), eingeholt hatte, wie dies etwa in 6 Ob 695/90 seitens des Obersten Gerichtshofes für einen solchen Fall für erforderlich erachtet wurde.

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