OGH 5Ob662/80; 4Ob558/81; 8Ob523/81; 1Ob600/86; 1Ob716/86; 4Ob543/87; 1Ob694/87; 5Ob530/88; 1Ob698/89; 1Ob626/94; 10Ob1522/96; 4Ob2319/96z; 4Ob218/99h; 8Ob164/00a; 7Ob13/01i; 9Ob13/09s; 7Ob70/13i; 6Ob128/14p; 2Ob223/14d; 7Ob152/16b; 4Ob78/17z; 4Ob13/19v; 4Ob20/21a; 5Ob26/23v; 5Ob34/23w; 1Ob76/23t (RS0018232)

OGH5Ob662/80; 4Ob558/81; 8Ob523/81; 1Ob600/86; 1Ob716/86; 4Ob543/87; 1Ob694/87; 5Ob530/88; 1Ob698/89; 1Ob626/94; 10Ob1522/96; 4Ob2319/96z; 4Ob218/99h; 8Ob164/00a; 7Ob13/01i; 9Ob13/09s; 7Ob70/13i; 6Ob128/14p; 2Ob223/14d; 7Ob152/16b; 4Ob78/17z; 4Ob13/19v; 4Ob20/21a; 5Ob26/23v; 5Ob34/23w; 1Ob76/23t5.3.2024

Rechtssatz

Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen; sie können unter Umständen verlangen, dass der eine Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterlässt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden.

Normen

ABGB §918 IIa
ABGB §1168a
ABGB §1295 IIf7h

5 Ob 662/80OGH09.09.1980
4 Ob 558/81OGH01.12.1981

nur: Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. (T1) <br/>Veröff: SZ 54/179 = RZ 1982/49 S 194

8 Ob 523/81OGH25.02.1982

Vgl auch; nur: Jeder Vertragspartner hat sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. (T2)

1 Ob 600/86OGH01.10.1986

Veröff: SZ 59/50 = JBl 1987,102

1 Ob 716/86OGH25.03.1987

Auch; Veröff: SZ 60/50 = JBl 1987,782

4 Ob 543/87OGH03.11.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anwaltsmandat (T3)

1 Ob 694/87OGH10.02.1988

nur T2

5 Ob 530/88OGH19.04.1988
1 Ob 698/89OGH15.11.1989

Vgl

1 Ob 626/94OGH27.01.1995

Vgl; nur T2; Beisatz: Jedes Schuldverhältnis begründet neben den Hauptleistungspflichten auch Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme, kurz die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann. (T4)

10 Ob 1522/96OGH27.02.1996

Vgl; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für das Verhalten bei Beendigung eines Bestandverhältnisses. (T5)

4 Ob 2319/96zOGH26.11.1996

nur: Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dafür zu sorgen, dass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. (T6)<br/>Beisatz: Haftung eines Rechtsanwaltes für ungenügende Beratung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus. (T7)

4 Ob 218/99hOGH14.09.1999

Auch; nur: Diese weiteren Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtungen umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, sodass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen; sie können unter Umständen verlangen, dass der eine Vertragsteil nach der Erfüllung aller Hauptleistungspflichten noch bestimmte Handlungen zum Vorteil des anderen Vertragsteils vornimmt oder solche Handlungen unterlässt, durch die dem anderen die ihm durch den Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würden. (T8)<br/>Beisatz: Sie bestehen solange sich der Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden. (T9)

8 Ob 164/00aOGH25.01.2001
7 Ob 13/01iOGH14.02.2001

Vgl auch

9 Ob 13/09sOGH16.11.2009

Vgl; nur T6; Beisatz: Nachvertragliche Pflichten haben von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen. (T10)

7 Ob 70/13iOGH23.05.2013
6 Ob 128/14pOGH17.09.2014

nur T6; Beis wie T9

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015

Auch; nur T2

7 Ob 152/16bOGH13.10.2016

Auch

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Beis wie T10

4 Ob 13/19vOGH28.05.2019

Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Schutz- und Sorgfaltspflichten aufgrund eines nachvertraglichen Schuldverhältnisses müssen durch einen inneren Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gerechtfertigt sein. Bei der Prüfung, wann ein nachvertraglicher Kontakt in einen deliktischen Zufallskontakt übergeht, kommt es auf die zeitliche, örtliche und funktionale Nähe der schädigenden Handlung zu dem Vertragsverhältnis, ausgelegt nach der Übung des redlichen Verkehrs, an. (T11)<br/>Beisatz: Ansprüche aus der Verletzung nachvertraglicher Schutzpflichten gehen nicht deshalb unter, weil der Geschädigte deckungsgleiche Ansprüche aus vorvertraglicher Schutzpflichtverletzung gegen einen Dritten hat. (T12); Veröff: SZ 2019/47

4 Ob 20/21aOGH20.04.2021

Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei nach dem Verlassen des Geschäfts. (T13)

5 Ob 26/23vOGH04.07.2023

nur T2

5 Ob 34/23wOGH19.12.2023

Beisatz wie T10

1 Ob 76/23tOGH05.03.2024

vgl; Beisatz: Hier betreffend nachvertraglichen Anspruchs auf Veranlassung der Löschung einer Eintragung in die Warnliste der österreichischen Banken. (T14)<br/>Anm: Unter Verweis auf 5 Ob 34/23w.

Dokumentnummer

JJR_19800909_OGH0002_0050OB00662_8000000_001

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