OGH 7Ob555/80; 1Ob1615/95; 9ObA283/97a; 9ObA93/98m; 7Ob100/98a; 9ObA255/99m; 9ObA188/02s; 8ObA58/07y; 8Ob93/07w; 8ObA5/08f; 5Ob218/10k; 7Ob154/13t; 9ObA55/14z; 8ObA39/16t; 1Ob142/17i; 8ObA4/18y; 4Ob14/24y (RS0039087)

OGH7Ob555/80; 1Ob1615/95; 9ObA283/97a; 9ObA93/98m; 7Ob100/98a; 9ObA255/99m; 9ObA188/02s; 8ObA58/07y; 8Ob93/07w; 8ObA5/08f; 5Ob218/10k; 7Ob154/13t; 9ObA55/14z; 8ObA39/16t; 1Ob142/17i; 8ObA4/18y; 4Ob14/24y10.9.2024

Rechtssatz

Da Vorfragen für den Bestand eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sind, kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin nach § 228 ZPO nicht verlangt werden, insbesondere nicht die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung.

Normen

ZPO §228 B3ee
ZPO §228 B8

7 Ob 555/80OGH20.03.1980
1 Ob 1615/95OGH02.06.1995

Auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der ein Rechtsverhältnis beendenden Rechtshandlung kann nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO gemacht werden. (T1)

9 ObA 283/97aOGH17.12.1997

Auch; Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit einer Dienstbeschreibung iS § 24 DO.A. (T2)

9 ObA 93/98mOGH10.06.1998

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 100/98aOGH15.09.1998

Auch; Beisatz: Für die bloße Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Ablösevereinbarung (so schon 5 Ob 136/95 = MietSlg 47.451/35) und ebenso der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Verzichtes auf die Rückforderung der Ablöse - fehlt es an einem Rechtschutzinteresse. (T3)

9 ObA 255/99mOGH17.11.1999

Auch; Beisatz: Hier: Feststellung zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtend zu sein; das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist. (T4)

9 ObA 188/02sOGH18.12.2002

Auch

8 ObA 58/07yOGH11.10.2007

Auch; Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung, „dass die Zustimmung des Betriebsrats der beklagten Partei zur Kündigung unwirksam, in eventu nichtig sei". (T5)

8 Ob 93/07wOGH03.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung von Gewinnscheinen. (T6)

8 ObA 5/08fOGH03.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unzulässiges Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung. (T7)

5 Ob 218/10kOGH20.12.2010

Vgl; Beisatz: Die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen sind nicht feststellungsfähig, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis). (T8)

7 Ob 154/13tOGH16.10.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/93

9 ObA 55/14zOGH27.05.2014

Auch

8 ObA 39/16tOGH27.09.2016

Auch; Beisatz: Hier: Unzulässiges Begehren auf Feststellung der Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit einer Weisung. (T9)

1 Ob 142/17iOGH30.08.2017

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit einer angeordneten bzw veranlassten Obduktion ist als bloße rechtliche Qualifikation einer (rechtserheblichen) Tatsache nicht feststellungsfähig. (T10)

8 ObA 4/18yOGH23.03.2018

Auch; Beis wie T8

4 Ob 14/24yOGH10.09.2024

vgl; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19800320_OGH0002_0070OB00555_8000000_001

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