Normen
2 Ob 194/79 | OGH | 22.01.1980 |
Veröff: ZVR 1980/344 S 373 |
4 Ob 1556/93 | OGH | 21.09.1993 |
Ähnlich; Beisatz: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist; ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn eine Rechtsfrage auch von den Behörden unterschiedlich gelöst wurde. (T1) |
7 Ob 1047/94 | OGH | 14.12.1994 |
Beisatz: Einem Laien, der sich auf die Beratung durch einen anerkannten juristischen Fachmann oder sogar durch eine zuständige Behörde verlassen hat, kann mangelnde Aufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden. (T2) |
2 Ob 2/96 | OGH | 26.06.1997 |
nur: Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht. (T3); Beis wie T2;<br/>Beisatz: Hier: Es muß jedermann einleuchten, daß wesentliche Änderungen an einer Ölheizungsanlage (schon wegen ihrer Gefährlichkeit im Hinblick auf Grundwasserverseuchung) der Baubehörde zumindest zur Kenntnis zu bringen sind. (T4) |
2 Ob 2289/96y | OGH | 04.09.1997 |
Vgl auch |
2 Ob 53/99d | OGH | 25.02.1999 |
nur T3; Beisatz: Nicht die bloß objektive Übertretung einer Schutznorm schlechthin macht haftbar, sondern nur deren verschuldete Übertretung, wobei der Übertreter seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat. (T5) |
6 Ob 155/01i | OGH | 14.03.2002 |
nur T3 |
10 ObS 32/02g | OGH | 28.05.2002 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist. (T6) Beisatz: § 2 verpflichtet jeden, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen. (T7) |
7 Ob 181/16t | OGH | 30.11.2016 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unkenntnis der dt. Bestimmungen zur Verbrauchssteuer bei Durchfuhr (KaffeeStG, KaffeeStV) begründet beim Frachtführer keine grobe Fahrlässigkeit, falls er für die Anzeige verantwortlich gewesen wäre, was hier nicht zu prüfen war. (T8); Veröff: SZ 2016/133 |
2 Ob 152/21y | OGH | 25.10.2022 |
nur T3<br/>Beisatz: Hier: Den Beklagten kann die Unkenntnis des Erfordernisses einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die bescheiderlassende Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Bewilligung der BH vertrauen durften, auch wenn sie sich später als unrichtig herausstellen sollte. (T9) |
6 Ob 155/22w | OGH | 30.08.2023 |
nur T1: Dafür trägt die Partei, die sich auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums und dessen mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit stützt die Behauptungs- und Beweislast. (T10) |
10 Ob 27/23b | OGH | 28.09.2023 |
Beisatz: Hier: Behaupteter Rechtsirrtum über die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG in einem KFZ. Es besteht nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der Entscheidung der Behörde, wenn dieser der relevante Sachverhalt bekannt war. (T11) |
8 Ob 109/23x | OGH | 13.12.2023 |
Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Es liegt an dem einen entschuldbaren Rechtsirrtum Behauptenden, die besonderen, zu seiner Entschuldigung dienenden Umstände darzutun. (T12) |
4 Ob 171/23k | OGH | 25.01.2024 |
vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 |
6 Ob 177/23g | OGH | 21.02.2024 |
Beisatz wie T9<br/>Beisatz wie T11: Hier: Ein Rechtsirrtum ist dann nicht vorwerfbar, wenn eine Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Richtigkeit dieser Entscheidung vertrauen durften. Es ist aber überdies erforderlich, dass der relevante Sachverhalt der Behörde bekannt war und zwar ungeachtet allfälliger Offenlegungspflichten vor der Entscheidung der Behörde, weil nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Entscheidung bestehen kann. (T13) |
6 Ob 175/23p | OGH | 21.02.2024 |
Beisatz wie T13 |
10 Ob 36/23a | OGH | 16.04.2024 |
Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 |
7 ob 40/24v | OGH | 22.05.2024 |
Beisatz wie T9 |
9 Ob 56/24m | OGH | 23.07.2024 |
Beisatz wie T11 |
3 Ob 83/24p | OGH | 28.10.2024 |
Beisatz wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19800122_OGH0002_0020OB00194_7900000_001
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