OGH 9ObA254/93

OGH9ObA254/9322.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Klägerin Ingrid J*****, Angestellte,***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die Beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 20, Adalbert-Stifterstraße 65, vertreten durch Dr.Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 88.571,25 brutto sA, infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Mai 1993, GZ 7 Ra 12/93-27, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Oktober 1992, GZ 30 Cga 1/92-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 5.094 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 849 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin im Sinne des § 36 Abs 2 DO.A regelmäßig und in erheblichem Ausmaß C-wertige Tätigkeiten verrichtet hat und damit in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I einzureihen ist, zutreffend bejaht, sodaß es insofern ausreicht, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß die EDV-Tätigkeit und die Beratungstätigkeit der Klägerin über die Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Abrechnung der Konsiliarärzte keine C-wertigen Tätigkeiten bildeten und daß der Klägerin keine Verwaltungsdienstnebentätigkeit (C I Z 5) übertragen worden sei sondern sie überwiegend Kanzleidienste verrichtet habe, folgendes entgegenzuhalten:

Die Einreihung ist davon abhängig, daß der jeweils in den §§ 37 bis 39 DO.A angeführte Aufgabenbereich "dauernd" und nicht wie bei der Verwendungszulage auf bestimmte Zeit Arbeitsinhalt der betreffenden

Tätigkeit ist (= ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes

im Zeitablauf) (9 ObA 321/89 = ARD 4212/20/90). Bei Überlagerung von

Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabengebieten ist der Angestellte gem § 36 Abs 2 DO.A nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Erheblich ist keine "überwiegende" sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten (4 Ob 13,14/79).

Unter Außerachtlassung der von der Revisionswerberin relevierten EDV-Tätigkeit (1,5 Wochenstunden) verbleiben unter der weiteren Ausklammerung der Zeiten für Besuchshilfen (2 Wochenstunden), der Krankengeschichtenanforderungen (1,5 Wochenstunden) zwölf Wochenstunden einer C-wertigen Tätigkeit, die unter Berücksichtigung einer 40-Stunden-Woche eine rund 30 %ige C-wertige Tätigkeit bilden. Dieser Prozentsatz reicht aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat (4 Ob 68/75) aus, um ein erhebliches Ausmaß der höherwertigen Tätigkeit annehmen zu können.

Die Klägerin hat die ihr übertragenen Arbeiten ohne Überprüfung eigenverantwortlich ausgeführt, so daß die festgestellten für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeiten, die über einfache bürotechnische Arbeiten hinausgingen, entgegen der Meinung der Revisionswerberin schon aus diesem Grunde nicht unter den in die Gehaltsgruppe B fallenden Kanzleidienst eingeordnet werden können (4 Ob 68/75). Die Meinung der Revisionswerberin, daß die Abrechnung der Konsiliarärzte nicht C-wertig wäre, kann daher nicht geteilt werden. Die Klägerin ist daher in die Gehaltsgruppe C einzureihen.

Da die Klägerin der Gehaltsgruppe B und C zugehörige Tätigkeiten überlagernd ausübte, wobei die höherwertige Tätigkeit nach § 37 Abs 1 C I Z 3 erheblich war und regelmäßig stattfand, ist die Einreihung in die Gehaltsgruppe C schon nach § 37 Abs 1 C I Z 3 iVm § 36 Abs 2 DO.A gerechtfertigt, ohne daß es noch darauf ankäme, ob auch die Voraussetzungen nach C I Z 5 zutreffen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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