OGH 1Ob36/78; 1Ob44/86; 1Ob17/93; 1Ob41/94 (RS0034618)

OGH1Ob36/78; 1Ob44/86; 1Ob17/93; 1Ob41/9415.5.2024

Rechtssatz

Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehend und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist (§ 6 Abs 1 AHG).

Normen

ABGB §1489 IIA
AHG §6 Abs1

1 Ob 36/78OGH18.04.1979
1 Ob 44/86OGH18.02.1987

Veröff: SZ 60/27

1 Ob 17/93OGH25.08.1993

Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt ab Kenntnis der ersten schädigenden Auswirkungen zu laufen. (T1)

1 Ob 41/94OGH22.11.1995

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 621/95OGH19.12.1995

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: In solchen Fällen ist bei Verfolgung des aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar. (T2)<br/>Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238

2 Ob 2019/96tOGH29.02.1996

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T3) <br/>Veröff: SZ 69/55

1 Ob 1004/96OGH11.03.1996

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 2197/96hOGH12.08.1996

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T4)

2 Ob 153/97gOGH26.05.1997

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 2300/96tOGH28.05.1997

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/104

7 Ob 2403/96zOGH23.07.1997
1 Ob 2201/96zOGH29.04.1997

Vgl; Veröff: SZ 70/84

4 Ob 24/98bOGH27.01.1998

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 155/97vOGH27.01.1998

Beis wie T1; Beisatz: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzsanspruchs für solche Folgeschäden ist ebenso wie nach § 1489 erster Satz ABGB mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T5) <br/>Veröff: SZ 71/5

1 Ob 151/98gOGH24.11.1998

Beis wie T4

1 Ob 373/98dOGH23.03.1999

Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/51

9 Ob 43/00iOGH02.03.2000
1 Ob 59/01kOGH27.03.2001

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 127/02mOGH13.08.2002

Beisatz: Ob ein Schaden vorhersehbar war, ist stets im Einzelfall zu entscheiden und keiner Verallgemeinerung zugänglich. (T6)

2 Ob 78/03iOGH08.05.2003

Auch; Beisatz: Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an. (T7)

10 Ob 84/04gOGH25.01.2005

nur: Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehend und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. (T8)<br/>Veröff: SZ 2005/6

4 Ob 232/06fOGH19.12.2006

Auch; nur T8; Beisatz: Keines Feststellungsbegehrens bedarf es daher, wenn weitere Schäden bei objektiver Betrachtung nicht vorhersehbar sind. (T9)

10 Ob 72/07xOGH11.09.2007

nur T8; Beis wie T3; Beisatz: Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Schadensfalles beginnt hingegen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw sobald - nach einem „Primärschaden" im dargestellten Sinn - mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist", die Verjährungsfrist neu zu laufen. (T10)

4 Ob 190/09hOGH16.12.2009

Auch; nur T8

8 ObA 66/09bOGH22.09.2010

nur T8

8 Ob 81/10kOGH26.04.2011

nur T8

1 Ob 183/11kOGH24.11.2011

Beis wie T1; Beis wie T5

3 Ob 227/12xOGH16.04.2013

Auch; nur T8; Beis wie T10

1 Ob 56/13mOGH21.05.2013

Vgl; nur T8; Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/50

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

Auch

1 Ob 81/15sOGH21.05.2015

Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind. (T11)<br/>Veröff: SZ 2015/52

1 Ob 13/16tOGH31.03.2016

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Treten Schäden bei fortgesetzten schädigenden Handlungen auf, die nur oder auch auf ein späteres Verhalten des Schädigers zurückgehen, liegen keine verjährungsrechtlich mit einem Primärschaden einheitlich zu beurteilenden Folgeschäden vor, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T13)

1 Ob 109/18pOGH17.07.2018

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 68/18pOGH18.07.2018

Auch

4 Ob 215/19zOGH19.12.2019

Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Umsatzeinbußen aufgrund der Verlegung einer Tabaktrafik in einen Container; dass spätestens bei Vorliegen des Rechnungsabschlusses, aus dem die behaupteten Umsatzeinbußen belegbar gewesen wären, ein die Verjährungsfrist auslösender Primärschaden vorgelegen sei, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. (T14)

6 Ob 228/22fOGH21.12.2022

Beisatz: Hier: Aus dem behaupteten Abschluss eines nachteiligen Mietvertrags fortlaufender Mietzinsentgang. (T15)

6 Ob 73/24iOGH15.05.2024

vgl; Beisatz wie T5; nur T8; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00036_7800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)