OGH 1Ob31/78; 1Ob14/82; 1Ob38/82; Bkv5/83; 1Ob35/84; 1Ob27/87 (RS0049882)

OGH1Ob31/78; 1Ob14/82; 1Ob38/82; Bkv5/83; 1Ob35/84; 1Ob27/8717.1.2024

Rechtssatz

Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Verwaltungstätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb

1 Ob 31/78OGH15.12.1978

Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146

1 Ob 14/82OGH30.06.1982

Veröff: JBl 1983,158

1 Ob 38/82OGH10.11.1982

nur: Entscheidend ist, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/173

Bkv 5/83OGH13.02.1984

Beisatz: Im Zweifel gilt, dass eine Dienststelle nicht Trägerin des Imperiums ist, sondern im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung bleibt (VfSlg 3183, VfSlg 3262, VfSlg 3952, VfSlg 5355, VfSlg 5395, VfSlg 7078). (T2)

1 Ob 35/84OGH12.12.1984

nur T1; Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453

1 Ob 27/87OGH02.09.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178

1 Ob 45/87OGH21.12.1987
1 Ob 3/89OGH15.03.1989

nur T1; Beisatz: Hier: Aufgaben der Daseinsvorsorge. (T3) <br/>Veröff: SZ 62/41

1 Ob 47/91OGH29.01.1992

Vgl auch; Beisatz: Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheitsverwaltung oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers. (T4) <br/>Veröff: EvBl 1992/105 S 452

1 Ob 526/92OGH18.03.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Dafür, ob ein Akt der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung, in deren Rahmen die Gebietskörperschaft nicht als Trägerin hoheitlicher Befugnisse auftritt, sondern sich für ihr Handeln jener Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zugänglich sind, ist die Form des staatlichen Handelns ausschlaggebend. (T5)<br/>Veröff: SZ 65/40

4 Ob 82/93OGH13.07.1993
1 Ob 18/93OGH21.09.1993

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 66/84

2 Ob 511/95OGH23.02.1995

Auch; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 33/94OGH23.11.1994

Auch; nur T1; Beis wie T5

1 Ob 44/94OGH27.03.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/60

4 Ob 75/95OGH10.10.1995

Veröff: SZ 68/168

1 Ob 640/95OGH23.04.1996

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4

10 Ob 519/94OGH06.02.1996

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Es gilt, unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. (T6)<br/>Veröff: SZ 69/25

4 Ob 10/96OGH12.03.1996

Veröff: SZ 69/59

4 Ob 18/98wOGH27.01.1998

Auch; Beis wie T4

1 Ob 178/98bOGH24.11.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Abwasserbeseitigung und die Einhebung der Kanalanschlussgebühr ist hoheitliches Handeln, wenn der Gesetzgeber zur Erfüllung dieser Aufgabe die Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt. Sie zählt in einem solchen Fall gemäß Art 118 Abs 2 B-VG zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. (T7)<br/>Veröff: SZ 71/194

1 Ob 306/98aOGH19.01.1999

nur T1; Beisatz: Dieser Gesichtspunkt erübrigt im Falle rechtsförmlichen Organverhaltens eine Anknüpfung an Handlungsmotive beziehungsweise Handlungszwecke, weil die Abgrenzungsfrage schon gelöst ist, wenn eine bestimmte Materie staatlicher Vollziehung etwa durch die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden - also durch rechtstechnische Mittel, die der Hoheitsverwaltung eigentümlich sind - zu vollziehen ist. (T8)<br/>Veröff: SZ 72/5

4 Ob 279/99dOGH09.11.1999

Auch

7 Ob 187/99xOGH26.01.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6

1 Ob 71/01zOGH27.03.2001

Beisatz: Hat der Gesetzgeber den Rechtsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, dann liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. (T9)<br/>Beisatz: Im Gegensatz zu deren Verwaltung erfolgt die Benennung von Verkehrsflächen durch einen Rechtsträger grundsätzlich im Rahmen der Hoheitsverwaltung. (T10)<br/>Veröff: SZ 74/56

4 Ob 21/04yOGH16.03.2004

Auch

2 Ob 80/06pOGH12.06.2006

Auch; Beisatz: Das NÖ AWG stellt die Zuständigkeit der Gemeinde (hier Gemeindeverband) sowohl für die Erfassung und Behandlung als auch für die Einhebung der dafür zu entrichtenden Gebühren/Abgaben eindeutig klar, was für die Abgrenzung zwischen Privatwirtschaftsverwaltung und Hoheitsverwaltung entscheidend ist. (T11)

9 Ob 5/08pOGH02.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Privatwirtschaftsverwaltung ist jener Bereich, in dem der Staat nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auftritt, sondern in dem er sich für sein Handeln der Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/73

6 Ob 163/12gOGH06.06.2013

Beis wie T6; Beisatz: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. (T13)

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/134

1 Ob 183/15sOGH22.10.2015

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Rechtstechnische Mittel, die der Hoheitsverwaltung eigentümlich sind wurden den Rechtsträgern der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im hier zu untersuchenden Vlbg KGG nicht eingeräumt. (T15)<br/>Veröff: SZ 2015/118<br/>

1 Ob 116/16iOGH30.08.2016

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14

1 Ob 98/16tOGH27.09.2016

Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur. (T16)<br/>

1 Ob 201/16iOGH27.02.2017

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Auch die Ausübung von Kontrolle und Aufsicht im privatwirtschaftlichen Bereich ist nicht per se Hoheitsverwaltung; auch dort ist auf die jeweiligen Regelungen und rechtstechnisch dem Kontrollorgan eingeräumten Mittel abzustellen (so schon 1 Ob 218/14m). (T17)<br/>Beisatz: Hier: Aufsicht des Landes Kärnten über die Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding (KLH); behauptete „Druckausübung“ durch Landeshauptmann und Aufsichtskommissär. (T18)

8 Ob 79/17aOGH24.08.2017

Vgl auch

8 Ob 134/17iOGH29.11.2017

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/141

1 Ob 170/17gOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T9

1 Ob 118/18mOGH21.11.2018

Auch; Beisatz: Weist das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zu, steht es dem Rechtsträger insoweit nicht frei, zwischen den Instrumenten der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung zu wählen. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs. (T20)

7 Ob 169/22mOGH09.11.2022

Vgl; Beis wie T5

6 Ob 143/23gOGH17.01.2024

vgl; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Datenschutzbehörde. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0010OB00031_7800000_005