OGH 6Ob143/23g

OGH6Ob143/23g17.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny und die Hofrätinnen und den Hofrat Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Eric Heinke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Herausgabe, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Juni 2023, GZ 2 R 64/23p‑28, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21. März 2023, GZ 20 Cg 48/22f‑21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00143.23G.0117.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Datenschutzrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,60 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die ursprünglich beklagte Datenschutzbehörde ist die gemäß Art 51 DSGVO (und § 18 DSG) in Österreich eingerichtete Aufsichtsbehörde. Im Zuge eines von ihr eingeleiteten Prüfverfahrens erhielt die Datenschutzbehörde die Stellungnahme der Stadtgemeinde * vom 3. 4. 2020, der ein Auszug aus der Niederschrift über die 12. Sitzung des Stadtrats am 3. 12. 2019 sowie ein Auszug aus der gesonderten Niederschrift (nicht öffentlicher Teil) über die 7. Sitzung des Gemeinderats am 12. 12. 2019 angeschlossen waren.

[2] Mit Antrag vom 30. 8. 2022 ersuchte der Kläger die Datenschutzbehörde um Herausgabe einer Kopie dieser ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO. In ihrer Stellungnahme vom 23. 9. 2022 gab die Datenschutzbehörde bekannt, dem Ersuchen des Klägers nicht entsprechen zu können. Sie vertrete die Ansicht, Art 15 Abs 3 DSGVO trage die Herausgabe ganzer Dokumente nicht. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, innerhalb der Frist von einem Jahr ab Erhalt dieser Mitteilung gemäß § 24 DSG iVm mit Art 77 DSGVO eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde selbst erheben zu können.

[3] DerKläger strebt mit seiner Klagean, die Datenschutzbehörde zu verpflichten, ihm eine Kopie seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Schreiben der Stadtgemeinde * an die Datenschutzbehörde vom 3. 4. 2020 samt den schon genannten Auszügen der Niederschriften der Sitzungen des Stadtrats und Gemeinderats, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Datenschutzbehörde gewesen seien, in einem gängigen elektronischen Format herauszugeben. Er, seine Frau und sein minderjähriges Kind seien von missbräuchlichen Datenabfragen durch Bedienstete der Stadtgemeinde * betroffen. Er mache ausschließlich seine persönlichen, ihm aus der DSGVO entspringenden subjektiven Rechte geltend. Gemäß Art 15 Abs 3 iVm Art 12 Abs 5 DSGVO sei ein Verantwortlicher verpflichtet, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ein „Verantwortlicher“ sei gemäß Art 4 Z 7 DSGVO jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheide. Der österreichische Gesetzgeber gehe in § 24 Abs 2 Z 2 DSG davon aus, dass Verantwortlicher ein Rechtsträger oder ein Organ sein könne, dem eine Rechtsverletzung zugerechnet werde. Sofern man die beklagte Datenschutzbehörde nicht als parteifähig ansehen sollte, wäre nicht mit Klagezurückweisung, sondern mit der Berichtigung der Parteienbezeichnung (auf den Rechtsträger, dem die Datenschutzbehörde zuzurechnen sei) vorzugehen. Beim beanspruchten Recht auf Erhalt einer Datenkopie gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach judiziert, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach dieser Bestimmung sowie des Rechts auf Erhalt einer Datenkopie parallel zur Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde vor der zuständigen Aufsichtsbehörde auch gerichtlich durchgesetzt werden könne. Aufgrund dieser Parallelität der Rechtsschutzmöglichkeiten sei der Rechtsweg zulässig.

[4] Die beklagte Datenschutzbehörde wendete ihre mangelnde Parteifähigkeit sowie die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. Sie übe als monokratisch organisierte, weisungsfreie und unabhängige Aufsichtsbehörde eine hoheitliche Tätigkeit aus und nehme die in Art 57 DSGVO normierten Aufgaben sowie die in Art 58 DSGVO eingeräumten Befugnisse wahr. Die der Klage zugrunde liegende Stellungnahme der Stadtgemeinde * vom 3. 4. 2020 sei im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Prüfverfahrens eingebracht worden. Da es sich bei der Datenschutzbehörde um eine Dienststelle des Bundes handle, habe sie keine eigene Rechtspersönlichkeit und sei somit nicht parteifähig. Die Klage sei auch wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, weil die Austragung eines Streits im ordentlichen Rechtsweg nur zulässig sei, wenn der zugrunde liegende Anspruch einem privaten Rechtsverhältnis entspringe. Da die Datenschutzbehörde personenbezogene Daten des Klägers ausschließlich im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit, nämlich ihrer Kontrolltätigkeit gemäß Art 58 DSGVO, verarbeitet habe, sei der streitige Rechtsweg für das klagsgegenständliche Begehren nicht zulässig. Vielmehr hätte der Kläger eine Beschwerde gemäß Art 77 DSGVO einbringen müssen.

[5] Das Erstgericht verwarf mit Beschluss vom 21. 3. 2023 die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Der Kläger könne sein Begehren unmittelbar auf Art 79 DSGVO stützen, zu welcher Bestimmung es im nationalen österreichischen DSG keine Ausführungsbestimmung gebe.

[6] Das Rekursgericht berichtigte mit Beschluss vom 22. 6. 2023 die Bezeichnung der beklagten Partei auf „Republik Österreich (Bund)“ und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärte und die Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückwies. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zu. Die österreichische Rechtsordnung verleihe der Datenschutzbehörde weder den Status einer juristischen Person noch die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen oder geklagt zuwerden. Die Parteibezeichnung der beklagten Datenschutzbehörde sei daher auf die Republik Österreich (Bund), der sie zuzurechnen sei, richtig zu stellen. Der Rechtsweg sei ausgeschlossen, wenn zwar ein privatrechtlicher Eingriff behauptet werde, das Begehren aber zeige, dass in Wahrheit einem Rechtsträger hoheitliches Handeln untersagt oder auferlegt werden solle. Die Datenschutzbehörde sei eine unabhängige und weisungsfreie Aufsichtsbehörde, deren Aufgaben in Art 57 DSGVO festgelegt seien. Das Gesetz verleihe ihr hoheitliche Befugnisse; sie habe sowohl Befehls- als auch Zwangsgewalt und könne Geldbußen verhängen (vgl Art 83 DSGVO, § 30 DSG). Die den Gegenstand des Herausgabebegehrens bildende Stellungnahme der Stadtgemeinde * vom 3. 4. 2020 samt den schon genannten Auszügen aus Sitzungsniederschriften sei der Datenschutzbehörde im Zuge eines von ihr auf Anregung des Klägers eingeleiteten (hoheitlichen) Prüfungsverfahrens gegen die Stadtgemeinde * übermittelt worden. Die Behörde habe das Auskunftsersuchen mit der Begründung abgelehnt, Art 15 Abs 3 DSGVO trage die Herausgabe ganzer Dokumente nicht. Der Kläger wolle nun auf dieses behördliche Handeln insofern Einfluss nehmen, als er mit der Klage die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zu einem bestimmten, von ihr im Verwaltungsweg abgelehnten Tun anstrebe. Damit stehe seinem Herausgabebegehren der im österreichischen Verfassungsrecht verankerte Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen. Der Rechtsweg vor den streitigen Zivilgerichten sei nicht dazu bestimmt, in ein Verwaltungsverfahren (hier: durch die Verfügung über ein Beweismittel) einzugreifen. Selbst ein auf das Eigentumsrecht gestützter Herausgabeanspruch könnte gegen einen Rechtsträger, der in Vollziehung der Gesetze im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig gewesen sei, nicht durchgesetzt werden. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Rechtswegzulässigkeit eines die Datenschutzbehörde betreffenden Herausgabebegehrens noch nicht befasst habe.

[7] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, womit dieser die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts anstrebt.

[8] Die Republik Österreich (Bund) beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

[10] Der Revisionsrekurs steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sei verfehlt, vielmehr diejenige des Erstgerichts zutreffend. Der Kläger mache mit seinem Herausgabebegehren einen zivilrechtlichen Anspruch geltend, wofür gemäß § 1 JN – mangels Verweisung durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe – die ordentlichen Gerichte zuständig seien.

Hierzu wurde erwogen:

1. Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes

[11] 1.1. Seit der Entscheidung 6 Ob 91/19d (ErwGr 4.4. bis 4.10.) judiziert der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, dass für Ansprüche, die auf die DSGVO gestützt werden, die Doppelgleisigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten, also sowohl verwaltungsbehördlicher als auch gerichtlicher Rechtsschutz, wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (hier insbesondere Art 77, 79 DSGVO und ErwGr 141 zur DSGVO) vor dem aus Art 94 Abs 1 B‑VG abgeleiteten Verbot von Parallelzuständigkeiten gilt (RS0132578).

[12] 1.2. Sämtliche die Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes bejahenden (in RS0132578 indizierten) Entscheidungen (6 Ob 131/18k; 6 Ob 91/19d; 6 ObA 1/18t; 6 Ob 127/20z; 6 Nc 19/21b; 6 Ob 20/23v) betrafen Streitigkeiten zwischen Privaten und somit gegen Private gerichtete Ansprüche nach der DSGVO. Im vorliegenden Fall richtet der Kläger seinen Herausgabeanspruch jedoch gegen die nach Art 51 DSGVO national eingerichtete, hoheitlich agierende Aufsichtsbehörde. Die zitierten Entscheidungen sind daher – jedenfalls nicht unmittelbar – einschlägig.

2. Bürgerlich-rechtlicher Anspruch

[13] Unter bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen sind iSd § 1 JN jene anspruchsbegründenden rechtlichen Regelungen zu verstehen, die auf Gleichordnung beruhende Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten zum Gegenstand haben (vgl Posch in Schwimann/Kodek, ABGB5 I § 1 Rz 4 f; Kerschner/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 [Klang] § 1 Rz 11 ff; Ballon in Fasching/Konecny³ I § 1 JN Rz 64 f; vgl RS0045438). Über Zivilrechtsansprüche können nach der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) geschaffenen Rechtslage sowohl die ordentlichen Gerichte als auch Verwaltungsbehörden entscheiden (Ballon in Fasching/Konecny³ I § 1 JN Rz 66). Die Kompetenz der ordentlichen Gerichte hängt davon ab, ob ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht ausdrücklich durch das Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird (1 Ob 246/14d [ErwGr 1.3.]; § 1 JN; 1 Ob 193/01s; RS0045584 [T32]; Ballon in Fasching/Konecny³ I § 1 JN Rz 61).

3. Rechtsschutz in Österreich

[14] Die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art 51 DSGVO (§ 18 Abs 1 DSG) ist als unabhängige (§ 19 DSG), hoheitlich tätige Verwaltungsbehörde eingerichtet, die mit Bescheid entscheidet (vgl § 25 Abs 2, § 27 Abs 5, § 30 Abs 4 DSG; vgl RS0049882 [T8]). Rechtsschutz in Zusammenhang mit der Datenschutzbehörde wird durch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) für Beschwerden gewährt (§ 27 DSG). Der nationale Gesetzgeber hat sämtlichen Rechtsschutz in Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde nicht den ordentlichen Gerichten, sondern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet. Dies umfasst auch das gegenständliche Herausgabebegehren, was mit den unter Punkt 2. dargestellten Grundsätzen im Einklang steht.

4. Vereinbarkeit mit Unionsrecht

[15] 4.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) war in seiner Entscheidung vom 12. 1. 2023 (12. 1. 2023 Rs C‑132/21 BE/Nemzeti Adatvédelmi) mit einer ähnlichen Fallkonstellation wie hier befasst: Der dortige Kläger forderte in seiner Eigenschaft als Aktionär von einer AktiengesellschaftweitergehendeTonmitschnitte von einer Hauptversammlung, an der er teilgenommen hatte, als sie ihm von der Aktiengesellschaft übermittelt worden waren. Er befasste deswegen gleichzeitig einerseits die ungarische Aufsichtsbehörde und andererseits ein Zivilgericht mit Klage gegen die Gesellschaft. In der Folge entschied das Zivilgericht rechtskräftig zugunsten des Klägers. Gegen die Zurückweisung seines Antrags bei der Aufsichtsbehörde erhob der Kläger gemäß Art 78 DSGVO Klage beim Gericht, das den EuGH befasste. Das vorlegende Gericht wies insbesondere darauf hin, dass eine parallele Wahrnehmung der in den Art 77 bis 79 DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe widersprechende Entscheidungen zum selben Sachverhalt ergeben und daher zu Rechtsunsicherheit führen könnte.

4.2. Der EuGH antwortete dort:

[16] Art 77 Abs 1, Art 78 Abs 1 und Art 79 Abs 1 DSGVO iVm Art 47 GRC sind dahin auszulegen, dass „sie es erlauben, die in Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 einerseits und in Art. 79 Abs. 1 andererseits vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander auszuüben. Es obliegt den Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art. 47 der Charta der Grundrechte niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten.

[17] 4.3. In den Gründen führte der EuGH näher aus, die Modalitäten der Durchführung dieser nebeneinander bestehenden und voneinander unabhängigen Rechtsbehelfe dürften die praktische Wirksamkeit und den wirksamen Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte nicht in Frage stellen (Rn 47). Diese Modalitäten dürften nämlich nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität, Rn 48). Zum einen würde das Vorliegen zweier einander widersprechender Entscheidungen das im zehnten Erwägungsgrund der DSGVO genannte Ziel in Frage stellen, eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen (Rn 54). Der Schutz, der aufgrund einer Entscheidung gewährt werde, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach Art 79 Abs 1 DSGVO ergangen sei und in der ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung festgestellt werde, stünde nämlich nicht im Einklang mit einer zweiten gerichtlichen Entscheidung mit entgegengesetztem Ergebnis, die auf einen Rechtsbehelf nach Art 78 Abs 1 DSGVO zurückgehe (Rn 55). Zum anderen würde sich daraus eine Schwächung des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ergeben, weil eine solche Inkohärenz zu einer Situation der Rechtsunsicherheit führen würde (Rn 56).

[18] 4.4. Dass nach den einschlägigen Bestimmungen des DSG jeglicher (auch der in den Art 77 bis 79 DSGVO normierte gerichtliche) Rechtsschutz in Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem BVwG überantwortet ist, steht nach der zitierten Entscheidung des EuGH somit im Einklang mit dem Unionsrecht, weil es die „Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe“ betrifft, worin die Mitgliedstaaten im Sinn der zitierten Entscheidung des EuGH grundsätzlich frei sind. Das BVwG ist ein Gericht mit den in der Bundesverfassung normierten richterlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (Art 87, Art 88 iVm 134 Abs 7 B‑VG). Damit ist auch den in 4.3. zitierten Anforderungen des EuGH an den Rechtsschutz entsprochen.

[19] 5. Zusammengefasst erweist sich somit die rekursgerichtliche Beurteilung von der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs als zutreffend, weshalb das Rechtsmittel erfolglos bleiben muss.

[20] 6. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO.

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