OGH 2Ob575/77; 2Ob558/78; 2Ob566/78; 1Ob670/80; 3Ob624/80; 7Ob552/81 (RS0047080)

OGH2Ob575/77; 2Ob558/78; 2Ob566/78; 1Ob670/80; 3Ob624/80; 7Ob552/815.3.2024

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage des Gewichtes der der Ehefrau zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf aber auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden; immer ist auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.

Unterhaltsverwirkung

 

Normen

ABGB §91 C5 Abs5
ABGB §94

2 Ob 575/77OGH22.12.1977
2 Ob 558/78OGH23.11.1978

Beisatz: Für § 94 ABGB nF ausdrücklich aufrechterhalten. (T1)

2 Ob 566/78OGH16.01.1979

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 670/80OGH10.09.1980

Veröff: EFSlg 35190

3 Ob 624/80OGH19.11.1980

Veröff: EFSlg 35191

7 Ob 552/81OGH05.03.1981
7 Ob 546/83OGH24.03.1983

Auch

5 Ob 573/83OGH19.04.1983

Beisatz: Strenger Maßstab ist anzulegen. (T2)

8 Ob 503/83OGH09.06.1983
6 Ob 550/83OGH03.11.1983
1 Ob 679/84OGH26.11.1984
2 Ob 530/85OGH26.02.1985
1 Ob 522/85OGH08.05.1985
7 Ob 505/87OGH29.01.1987
1 Ob 171/02gOGH25.03.2003

nur: Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. (T3)

7 Ob 271/02gOGH17.12.2003

nur T3

9 Ob 32/04bOGH31.03.2004

nur: Bei der Beurteilung der Frage des Gewichtes der Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf aber auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden; immer ist auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. (T4)

7 Ob 211/07sOGH17.10.2007

Beisatz: Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. (T5)

6 Ob 108/08pOGH05.06.2008

Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T6); Beisatz: Die Beurteilung von Verhaltensweisen als verwirkungstauglich hat sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu richten. (T7)

6 Ob 186/09kOGH16.10.2009

nur: Bei der Beurteilung der Frage des Gewichtes der der Ehefrau zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf aber auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden. (T8); nur T3

7 Ob 105/10gOGH19.01.2011

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T7

3 Ob 43/11mOGH06.07.2011
9 Ob 9/12gOGH29.03.2012

Auch

3 Ob 217/14dOGH18.03.2015

Auch

4 Ob 77/16aOGH24.05.2016

Auch

1 Ob 85/17gOGH24.05.2017

Beis wie T7; Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T9)<br/>

9 Ob 7/20zOGH23.04.2020
3 Ob 7/20fOGH20.04.2020

Vgl; Beisatz: Es sind auch die Begleitumstände und das Verhalten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. (T10)

1 Ob 161/21iOGH12.10.2021

Vgl; Beis wie T7

1 Ob 22/24bOGH05.03.2024

Beisatz: Bei der Frage, ob ein Fehlverhalten eine Unterhaltsverwirkung rechtfertigt, kommt dem Gericht ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zu. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Die unzähligen Gewalt- und Morddrohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Vermögensschädigungen der Ehefrau überschritten jedes noch tolerierbare Ausmaß. Als Reaktionshandlungen auf den Auszug des Mannes mit den Kindern konnten diese zudem nicht gewertet werden, da sein Verhalten bereits eine Reaktionshandlung auf ihr Verhalten war. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19771222_OGH0002_0020OB00575_7700000_001

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