OGH 1Ob229/75; 3Ob229/99v; 7Ob137/02a; 8Ob205/02h; 3Ob190/03t; 5Ob238/10a; 8Ob48/12k; 4Ob183/11g; 8Ob33/13f; 7Ob12/17s; 4Ob21/21y; 7Ob85/21g; 8Ob99/23a (RS0010457)

OGH1Ob229/75; 3Ob229/99v; 7Ob137/02a; 8Ob205/02h; 3Ob190/03t; 5Ob238/10a; 8Ob48/12k; 4Ob183/11g; 8Ob33/13f; 7Ob12/17s; 4Ob21/21y; 7Ob85/21g; 8Ob99/23a26.6.2024

Rechtssatz

Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. Dabei kann das Treuhandverhältnis in der regelmäßigen Form der fiduziarischen Treuhand oder aber als auflösend bedingte Treuhand in Anlehnung an die deutschrechtliche Treuhand ausgestaltet sein.

Normen

ABGB §358 III
ABGB §1392 E

1 Ob 229/75OGH26.11.1975

QuHGZ 1976 3/142

3 Ob 229/99vOGH20.06.2000

nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T1)<br/>Beisatz: Dementsprechend wird dem Zedenten im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht zuerkannt. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/99

7 Ob 137/02aOGH25.09.2002

Auch; nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T3)

8 Ob 205/02hOGH22.05.2003

Auch; Beisatz: Demgegenüber erfolgt bei der bloßen Einziehungsermächtigung eine derartige Änderung der Rechtszuständigkeit im Sinne des § 1392 ABGB nicht. (T4)<br/>Beisatz: Liegt bloße Einziehungsermächtigung vor, ist die Sachlegitimation des sich darauf berufenden Klägers zu verneinen. (T5)

3 Ob 190/03tOGH21.08.2003

nur T1

5 Ob 238/10aOGH26.05.2011

Auch; Beisatz: Wurde der Anspruch nur zur Geltendmachung abgetreten, bedeutet eine solche Inkassozession für den Zedenten aber nicht die Aufgabe seines Anspruchs ohne Gegenleistung, weil der Zessionar verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. (T6)

8 Ob 48/12kOGH24.04.2012

nur T1

4 Ob 183/11gOGH10.07.2012

Auch; nur T1; Beisatz: Auch die Vereinbarung einer Kostentragungspflicht bei Prozessverlust durch den Zedenten steht einer Inkassozession, mit der das Vollrecht übertragen wird, nicht entgegen. (T7)

8 Ob 33/13fOGH29.04.2013

nur T1; Beisatz: Der Rechtsgrund bei einer Inkassozession kann vor allem im Auftrag zur Einziehung oder zur Geschäftsbesorgung liegen. (T8); Veröff: SZ 2013/45

7 Ob 12/17sOGH17.05.2017

Auch

4 Ob 21/21yOGH23.02.2021

Beis wie T8

7 Ob 85/21gOGH26.05.2021

nur T1; nur: Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T9)

8 Ob 99/23aOGH26.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0010OB00229_7500000_002

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