OGH 5Ob198/75; 3Ob515/76; 1Ob662/76; 6Ob637/77; 5Ob628/77; 1Ob542/79; 2Ob519/79; 3Ob634/78; 7Ob654/79; 4Ob581/79; 1Ob559/80; 1Ob515/81; 5Ob696/81; 5Ob36/83 (RS0021872)

OGH5Ob198/75; 3Ob515/76; 1Ob662/76; 6Ob637/77; 5Ob628/77; 1Ob542/79; 2Ob519/79; 3Ob634/78; 7Ob654/79; 4Ob581/79; 1Ob559/80; 1Ob515/81; 5Ob696/81; 5Ob36/834.4.2024

Rechtssatz

Bis zur Behebung der Mängel darf der Besteller den gesamten aushaftenden Betrag und nicht bloß das hiefür erforderliche Deckungskapital zurückbehalten (gegenteilig: 12.05.1971, 5 Ob 101/74 = SZ 44/69).

Normen

ABGB §1167
ABGB §1170
KO §47 Abs2

5 Ob 198/75OGH21.10.1975

Veröff: EvBl 1976/92 S 180

3 Ob 515/76OGH29.06.1976
1 Ob 662/76OGH14.09.1976

Beisatz: Kein Zurückbehalt bei vergleichsweiser Einigung über Zahlung bei mängeldeckendem Haftrücklass. (T1)

6 Ob 637/77OGH26.05.1977
5 Ob 628/77OGH04.10.1977

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 198/75

1 Ob 542/79OGH21.02.1979

Veröff: SZ 52/23 = EvBl 1979/198 S 513

2 Ob 519/79OGH12.06.1979
3 Ob 634/78OGH03.10.1979
7 Ob 654/79OGH17.01.1980

Auch; Veröff: SZ 53/7

4 Ob 581/79OGH17.06.1980
1 Ob 559/80OGH27.08.1980

Veröff: EvBl 1981/40 S 125

1 Ob 515/81OGH18.03.1981

Veröff: SZ 54/35

5 Ob 696/81OGH02.03.1982

Vgl aber; Beisatz: Bei Teilbarkeit der Werkleistung kann der Besteller nur das Entgelt zurückhalten, das auf den mit Mängeln behafteten Teil entfällt. (T2) <br/>Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147

5 Ob 36/83OGH27.09.1983
7 Ob 657/83OGH17.11.1983
1 Ob 656/86OGH03.12.1986

Veröff: EvBl 1987/49 S 210 = WBl 1987,37 (zustimmend Wilhelm, WBl 1987,34)

7 Ob 529/88OGH28.04.1988

Auch; Beisatz: Dem Werkbesteller steht auch bei Vereinbarung von Abschlagzahlungen wegen solcher Mängel, deren Behebung er verlangte, das Recht weitere Zahlungen bis zur Behebung dieser Mängel zu verweigern. (T3)

1 Ob 2005/96aOGH25.02.1997

Auch

10 Ob 77/98sOGH28.04.1998
10 Ob 136/98tOGH13.10.1998

Auch

10 Ob 384/98pOGH24.11.1998
6 Ob 72/00gOGH23.10.2000

Vgl aber; Beisatz: Ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den Werklohn bis zur vollständigen Verbesserung des Werkes besteht dann nicht, wenn die Ausübung dieses Rechtes zur Schikane ausartet. Diese liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht, oder auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T4)<br/>Beisatz: Bei einem Verbesserungsaufwand von 5 % des (noch offenen) Werklohns liegt keine Schikane vor. (T5)

7 Ob 227/00hOGH14.02.2001

Vgl auch

1 Ob 47/02xOGH22.03.2002

Beisatz: Liegt keine Schikane vor, dann steht das aus der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags resultierende Leistungsverweigerungsrecht dem Werkbesteller uneingeschränkt zu. (T6)

9 Ob 22/02dOGH27.03.2002
6 Ob 147/04tOGH26.08.2004

Beis wie T4; Beis wie T6

7 Ob 103/05fOGH25.05.2005

Auch

10 Ob 45/05yOGH28.06.2005

nur: Bis zur Behebung der Mängel darf der Besteller den gesamten aushaftenden Betrag zurückbehalten. (T7)

3 Ob 150/04mOGH30.06.2005

Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht bei einem Verbesserungsaufwand, der nur rund 1,7% des Restwerklohns ausmacht (bei Behebung des Mangels durch einen Dritten das Doppelte) und einer Interessenabwägung zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts kommt, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. (T8)

6 Ob 80/05sOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T9)

7 Ob 187/09iOGH30.09.2009

Auch; Beis ähnlich wie T6

1 Ob 93/11zOGH21.06.2011

nur T7; Beis wie T4 nur: Ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den Werklohn bis zur vollständigen Verbesserung des Werkes besteht dann nicht, wenn die Ausübung dieses Rechtes zur Schikane ausartet. (T10)

4 Ob 163/11sOGH22.11.2011

Auch; Beis wie T10

7 Ob 119/13wOGH04.09.2013

Auch

1 Ob 121/14xOGH22.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Bei einem noch offenen Restentgelt von rund 60.000 EUR kann nach dem Maßstab der Rechtsprechung keineswegs von einer schikanösen Rechtsausübung gesprochen werden.(T11); Veröff: SZ 2014/95

5 Ob 191/20dOGH30.11.2020

Vgl

2 Ob 34/21wOGH27.01.2022

Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen. (T12)

4 Ob 128/23mOGH04.04.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19751021_OGH0002_0050OB00198_7500000_002

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