Rechtssatz
Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die GdO für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht; im Bundesland Tirol der Vorschrift des § 54 Abs 2 Tir GdO 1966. Auf der Prozessvollmacht ist nicht nur der Gemeinderatsbeschluss über die Erteilung der Prozessvollmacht anzuführen, sein Zustandekommen ist auch durch die Unterschriften des Bürgermeisters und zweier Gemeinderatsmitglieder zu beurkunden.
Hier Stmk GemO
1 Ob 76/75 | OGH | 11.06.1975 |
Veröff: JBl 1976,96 = NZ 1981,78 |
5 Ob 9/76 | OGH | 25.05.1976 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Nö GdO 1973 (T1) |
7 Ob 728/80 | OGH | 27.11.1980 |
Ähnlich; nur: Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die Gemeindeordnung für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Burgenländische Landesregierung (T3) |
5 Ob 27/81 | OGH | 20.10.1981 |
Beisatz: Vollmacht im Grundbuchsverfahren (T4) |
1 Ob 48/82 | OGH | 01.12.1982 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 22/81 |
8 Ob 65/84 | OGH | 14.02.1985 |
nur T2; Beisatz: Nach der AGO für Kärnten ist die Prozessvollmacht vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Ferner hat sie, da ihr eine Beschlussfassung des Gemeinderates zugrundeliegen muss, auch die Unterschrift eines Mitgliedes des Gemeinderates und einen Vermerk über die Beschlussfassung zu enthalten. (T5) |
5 Ob 39/00x | OGH | 29.02.2000 |
Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T6) |
3 Ob 32/11v | OGH | 22.03.2011 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 55 Abs 4 TGO 2001. (T7) |
6 Ob 7/13t | OGH | 08.05.2013 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hingegen handelt es sich beim Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Oö Gemeindeordnung 1990. (T9) |
8 ObA 22/21z | OGH | 25.06.2021 |
Beisatz: Hier: Beim Nachweis der nachträglichen Genehmigung handelt es sich um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den die Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben. Folglich reicht jede Urkunde aus, aus der für das Gericht mit ausreichender Sicherheit das Zustandekommen und der Inhalt des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses ersichtlich sind. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19750611_OGH0002_0010OB00076_7500000_003
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