Rechtssatz
Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
1 Ob 27/75 | OGH | 05.03.1975 |
Veröff: JBl 1976,152 (Schwind) |
5 Ob 248/03m | OGH | 25.11.2003 |
Auch; nur: Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können. (T2) |
1 Ob 142/24z | OGH | 19.11.2024 |
Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Intensive Berufstätigkeit des Mannes und häufige und lautstarke „emotionale Gemütsausbrüche“ der Frau wirkten sich von Beginn an gleichermaßen negativ auf ein harmonisches Zusammenleben aus. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19750305_OGH0002_0010OB00027_7500000_002
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