OGH 4Ob93/73; 9ObA116/93; 8ObA2341/96i; 9ObA80/98z; 9ObA37/99b; 9ObA141/00a; 9ObA63/05p; 9ObA130/06t; 8ObA90/08f; 8ObA75/16m; 9ObA37/17g; 8ObA9/23s (RS0034446)

OGH4Ob93/73; 9ObA116/93; 8ObA2341/96i; 9ObA80/98z; 9ObA37/99b; 9ObA141/00a; 9ObA63/05p; 9ObA130/06t; 8ObA90/08f; 8ObA75/16m; 9ObA37/17g; 8ObA9/23s22.3.2024

Rechtssatz

Um den Lauf einer Verfallsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruches wohl kein ziffernmäßig genaues Begehren erforderlich, weil der genaue Betrag vielfach nicht ohne weiteres errechnet werden kann, doch muss das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden. - Antrag an den VfGH -

Normen

ABGB §1491

4 Ob 93/73OGH19.02.1974
9 ObA 116/93OGH11.08.1993

Vgl auch

8 ObA 2341/96iOGH16.01.1997

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 80/98zOGH10.06.1998

Auch; nur: Um den Lauf einer Verfallsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruches kein ziffernmäßig genaues Begehren erforderlich, doch muss das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden. (T2); Beisatz: Hier: Verjährungsfrist nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs, Gehaltsordnung Abschnitt A Pkt. 4. (T3)

9 ObA 37/99bOGH24.02.1999

nur T2; Beis wie T3

9 ObA 141/00aOGH14.06.2000

nur T2

9 ObA 63/05pOGH29.06.2005

Auch; Beisatz: Legt sich aber der (hier noch dazu rechtsanwaltlich vertretene) Arbeitnehmer auf einen exakten Betrag fest, kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, sodass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls entgegengetreten werden kann. (T4)

9 ObA 130/06tOGH20.12.2006

nur T2

8 ObA 90/08fOGH02.04.2009

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Zur Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach § 19e Abs 2 AZG. (T5)

8 ObA 75/16mOGH27.01.2017

Auch; Beisatz: Hier: Verfallsfrist nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte. (T6)

9 ObA 37/17gOGH30.10.2017

Auch

8 ObA 9/23sOGH22.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19740219_OGH0002_0040OB00093_7300000_003

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