OGH 4Ob569/73; 3Ob165/74; 6Ob682/83; 1Ob549/94; 8Ob10/08s; 8Ob80/17y; 5Ob180/20m; 2Ob88/24s (RS0042684)

OGH4Ob569/73; 3Ob165/74; 6Ob682/83; 1Ob549/94; 8Ob10/08s; 8Ob80/17y; 5Ob180/20m; 2Ob88/24s25.6.2024

Rechtssatz

Keine abändernde Entscheidung liegt vor, wenn die zweite Instanz in einer "Maßgabebestätigung" lediglich die bestätigende Entscheidung dem tatsächlichen Entscheidungsgegenstand anpaßt.

Normen

ZPO §502 Abs3 Da1

4 Ob 569/73OGH18.12.1973
3 Ob 165/74OGH17.09.1974

Beisatz: Lediglich klarere und vollständigere Fassung des Urteilsspruches. (T1)

6 Ob 682/83OGH28.07.1983
1 Ob 549/94OGH30.05.1994

Vgl; Beisatz: Hier: Die Berichtigung der "Urschrift des Protokolls des gerichtlichen Vergleichs" wird mit der Maßgabe bestätigt, daß nicht der Vergleich, vielmehr das Protokoll, in welchem der Vergleich enthalten ist, berichtigt werde. (T2)

8 Ob 10/08sOGH28.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Wenn eine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung vom Rekursgericht weder vorgenommen wurde noch beabsichtigt war, weil das Rekursgericht selbst auf den wahren Entscheidungswillen des Erstgerichts verwies, liegt ein bestätigender Beschluss vor. (T3)

8 Ob 80/17yOGH24.08.2017
5 Ob 180/20mOGH22.10.2020

Beis wie T3

2 Ob 88/24sOGH25.06.2024

vgl; Beisatz: Hier: Berufungsgericht kann ein Urteil, mit dem ein Anspruch "dem Grunde nach festgestellt" wird, entgegen der anderslautenden Bezeichnung und Formulierung als Grundurteil nach § 393 Abs 1 ZPO verstehen und entsprechend berichtigten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0040OB00569_7300000_001

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