OGH 1Ob549/94

OGH1Ob549/9430.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Marlies D*****, vertreten durch Dr.Karl und Dr.Michael Pacher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei E***** & Co, Inhaber Horst Z*****, vertreten durch Dr.Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 49.072 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 23.März 1994, GZ 3 R 50/94-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.Jänner 1994, GZ 8 C 755/92f-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung von S 37.114,50 sA. In der Tagsatzung vom 12.1.1993 dehnte sie ihr Begehren auf S 49.724,- sA aus (AS 11). In der Tagsatzung vom 17.6.1993 schränkte die Klägerin ihr Begehren ein, sodaß sie letztlich S 49.072,- samt 4 % Zinsen seit 1.12.1992 begehrte (AS 25).

Am 8.9.1993 schlossen die Streitteile einen Vergleich (AS 67 f), der wie folgt protokolliert wurde:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters den Betrag von S 80.000 bis spätestens 31.12.1993 zu bezahlen; für den Fall des Zahlungsverzuges werden 8 % Verzugszinsen vereinbart.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, den streitgegenständlichen Bestandgegenstand, und zwar das Geschäftslokal top Nr.***** im Hause J*****gasse 1, ***** bestehend aus den vom Haus aus rechts gelegenen Räumlichkeiten laut Skizze Beilage I (1, 2 und 4) (= integrierender Bestandteil des Vergleiches) bis längstens 30.9.1993 zu räumen und der klagenden Partei geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.

3. bis 6. ........"

Am 2.11.1993 beantragte die Klägerin, die "Vergleichsausfertigung vom 5.10.1993 im Punkte 2. dahingehend zu berichtigen, daß auch der in der Skizze eingezeichnete Raum 3 aufgenommen werde" (ON 11). Die Beklagte sprach sich gegen eine derartige Berichtigung aus, da der Raum Nr.3 nach dem Parteiwillen vom Vergleich nicht umfaßt gewesen sei (ON 12).

Das Erstgericht faßte folgenden Beschluß:

"Der am 8.9.1993 zu 8 C 755/92 f-10 des BG für ZRS Graz zwischen den Parteien geschlossene Vergleich wird gemäß § 419 ZPO in Punkt 2 dahingehend berichtigt, daß er zu lauten hat:

Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, den streitgegenständlichen Bestandgegenstand, und zwar das Geschäftslokal top Nr.***** im Hause J*****gasse 1, ***** bestehend aus den vom Hof aus rechts gelegenen Räumlichkeiten laut Skizze Beilage I (1, 2, 3 und 4) (= integrierender Bestandteil des Vergleiches) bis längstens 30.9.1993 zu räumen und der klagenden Partei geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben."

Diese Entscheidung begründete es damit, daß es der Wille der Parteien bei Vergleichsabschluß gewesen sei, daß auch der Raum Nr.3 von der Beklagten geräumt werde; es sei ein Protokollierungs- oder Übertragungsfehler unterlaufen, weshalb die Urschrift des Protokolls des gerichtlichen Vergleichs zu berichtigen sei.

Dem dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß deren erster Absatz zu lauten habe:

"Das über die mündliche Streitverhandlung vom 8.9.1993, ON 10, aufgenommene Protokoll wird dahin berichtigt, daß Punkt 2 des in diesem Protokoll beurkundeten Vergleiches wie folgt zu lauten hat:"

Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

In der Begründung führte das Rekursgericht aus, daß das Erstgericht von Amts wegen eine Protokollberichtigung vorgenommen habe, weil nicht der Vergleich, sondern das diesen Vergleich beurkundende Protokoll zu berichtigen sei; dies habe das Erstgericht auch in der Entscheidungsbegründung zum Ausdruck gebracht. Dessen Entscheidung sei daher mit der aus dem Spruch des Rekursgerichtes ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergebe sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2016). Dieser absolute Rechtsmittelausschluß geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.

Um einen solchen voll bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes handelt es sich hier. Auch eine "Maßgabebestätigung" ist nämlich ein Konformatsbeschluß, sofern nur eine Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes erfolgt und keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien vorgenommen werden soll (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769; 3 Ob 165/74; vgl 7 Ob 188/74 uva). Maßgeblich ist, ob das Rekursgericht bei seiner Entscheidung zum selben Ergebnis kommt wie das Erstgericht (SZ 45/81; 8 Ob 269/74). Durch die vom Rekursgericht gewählte Formulierung wurde die bestätigte Entscheidung lediglich dem tatsächlichen Entscheidungsgegenstand angepaßt. Das Erstgericht hatte seinen Entscheidungswillen in der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses eindeutig zum Ausdruck gebracht, nämlich dahin, daß ein Protokollierungs- bzw Übertragungsfehler unterlaufen sei, der zu einer Berichtigung der "Urschrift des Protokolls des gerichtlichen Vergleichs" führen müsse (AS 87; vgl 6 Ob 682/83; 4 Ob 569/73). Wenn daher das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß mit der Maßgabe bestätigte, daß nicht der Vergleich, vielmehr das Protokoll, in welchem der Vergleich enthalten ist, berichtigt werde, sonst aber keine inhaltliche Veränderung des erstinstanzlichen Beschlusses vornahm, dann handelt es sich um eine voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes, wogegen ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Auf die Frage, ob der Revisionsrekurs nicht auch gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig wäre, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteige (der Streitwert betrug zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses S 49.072), braucht nicht weiter eingegangen werden, weil schon aus den oben angeführten Gründen das Rechtsmittel der Beklagten absolut unzulässig ist.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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