OGH 1Nd13/73; 5Nd531/76; 8Nda2/98; 6Nd2/01; 5Ob239/03p; 9Nc5/14f; 10Nc28/22g; 8Nc2/24x (RS0046126)

OGH1Nd13/73; 5Nd531/76; 8Nda2/98; 6Nd2/01; 5Ob239/03p; 9Nc5/14f; 10Nc28/22g; 8Nc2/24x14.3.2024

Rechtssatz

Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist § 30 JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des § 19 JN vorliegen. Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich daraus Haftungsansprüche nach dem AHG ergeben.

Normen

AHG §1 cd1a
B-VG Art83
B-VG Art87
GOG §32
GOG §34
JN §30
RDG §36

1 Nd 13/73OGH04.04.1973

Veröff: RZ 1973/128 S 104

5 Nd 531/76OGH19.10.1976

nur: Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich daraus Haftungsansprüche nach dem AHG ergeben. (T1) Beisatz: Hier: Abgelehnter Rechtsmittelsenat ist nach der Geschäftsverteilung gleichzeitig Ablehnungsantrag, wobei Vertretungsregeln fehlen. (T2) Veröff: EvBl 1977/87 S 185 = RZ 1977/67 S 127

8 Nda 2/98OGH16.04.1998

Auch; nur: Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist § 30 JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des § 19 JN vorliegen. (T3); Beisatz: Amtswegige Delegation ist daher nur zulässig, wenn so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, daß eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist. (T4)

6 Nd 2/01OGH22.11.2001

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 239/03pOGH21.10.2003

Ähnlich; nur T3

9 Nc 5/14fOGH08.05.2014

Auch, Beis wie T4

10 Nc 28/22gOGH08.11.2022

Vgl; Beis nur wie T4

8 Nc 2/24xOGH14.03.2024

vgl; Beisatz: Die Befangenheit so vieler Richter, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist, bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach § 30 JN. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19730404_OGH0002_0010ND00013_7300000_001

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