vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 34

(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.

(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(5) Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung

  1. 1. der Ausschuß dies beschließt oder
  2. 2. eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für die „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses.

Schlagworte

Organe eines Ausschusses, Sitzungspolizei

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40133184

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte