Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt die Zahlung von 300.000 S sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Rufschädigungen, die dem Kläger durch eine Antragstellung der Beklagten bei einem Prozessgericht, "dass die Prozessfähigkeit des Klägers nicht gegeben ist, weshalb im Auftrag des Vereinsvorstandes der Antrag gestellt wird, gemäß § 6 lit a ZPO vorzugehen", entstanden sind. Der Kläger habe gegen den Erstbeklagten eine Bereicherungsklage auf Rückzahlung von 9.200 S eingebracht gehabt, weil dem Kläger gesetzwidrig Werbebeiträge vorgeschrieben worden seien, die er irrtümlich bezahlt habe. In diesem Verfahren habe der Zweitbeklagte eine missbräuchliche Prozessführung des Klägers und dessen Prozessunfähigkeit behauptet und im Auftrag des Vorstandes des erstbeklagten Vereins beantragt, gemäß § 6a ZPO vorzugehen. Unverständlicherweise sei vom Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet und ein einstweiliger Sachwalter für den Kläger bestellt worden. Diese Entscheidung sei vom Rekursgericht bestätigt worden. Der Oberste Gerichtshof habe dem außerordentlichen Revisionsrekurs des bestellten Sachwalters und des Betroffenen (des Klägers) aber Folge gegeben, die Entscheidung die Vorinstanzen ersatzlos behoben und das Sachwalterschaftsverfahren eingestellt. Durch die ungerechtfertigte Antragstellung der Beklagten sei es zu einer Kreditschädigung des Klägers gekommen.
Der Kläger stellte in der Klage den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, die Rechtssache an das außerhalb des Gerichtssprengels des Oberlandesgerichtes Graz gelegene Landesgericht für ZRS Wien zu delegieren. Es "wird ein hinreichender Grund vorliegen, die volle Unbefangenheit der Herren Richter des Sprengels des OLG Graz in Zweifel zu ziehen". Der Rechtsanwalt Dr. Guido H***** sei nicht nur der Obmann des Erstbeklagten, sondern auch Präsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, "sodass ein gewisses Naheverhältnis nicht zu leugnen sein wird". Dr. H***** habe im Sachwalterschaftsverfahren gegen den Kläger "unglaubliche verleumderische Unterstellungen" erhoben, welche vom Richter in seinem Beschluss übernommen worden seien. Der Prozessrichter, der den Akt an die für die Entscheidung nach § 6a ZPO zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet habe, habe zu Dr. H***** ein "Du-Verhältnis". Die drei Richter des seinerzeitigen Rekurssenates in der Sachwalterschaftssache seien "vermeintliche Studienkollegen" des Dr. H*****. Ihre Unbefangenheit könne wegen ihrer "haarsträubenden Fehlentscheidung" nicht angenommen werden.
Sowohl die Beklagten als auch das den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vorlegende Landesgericht für ZRS Graz sprechen sich gegen die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Der Antragsteller strebt im Ergebnis eine notwendige Delegation gemäß § 30 JN an und stützt sich dabei auf die Befangenheit einzelner Richter des für die Klage des Antragstellers zuständigen Prozessgerichtes, aber generell auch aller Richter im Sprengel des übergeordneten Oberlandesgerichtes Graz. Für eine Delegation nach § 30 JN liegen die notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Über Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist auf dem im § 23 JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes für ZRS Graz hätte das übergeordnete Gericht über eine Delegierung an ein anderes Landesgericht in seinem Sprengel zu entscheiden. Für eine Delegierung an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz müsste die Befangenheit aller Richter in diesem Sprengel feststehen. Der Antragsteller beschreitet nicht den im Gesetz vorgeschriebenen Weg. Ein Delegationsantrag kann nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden. Dies gilt gleichermaßen für die Delegation nach § 31 JN (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN) wie für die notwendige Delegation wegen Beschlussunfähigkeit gemäß § 30 JN. Die Delegation ist nur zulässig, wenn das angerufene Gericht zuständig ist und tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist (Mayr aaO Rz 1 zu § 30). Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss auf dem aufgezeigten Weg im Verfahren gemäß § 23 JN geklärt werden.
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