OGH 8Nc2/24x

OGH8Nc2/24x14.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart in der beim Bezirksgericht S* zu AZ 14 C 58/24s anhängigen Rechtssache des Antragstellers Mag. H*, Richter des Bezirksgerichts S*, gegen die Antragsgegnerin C*, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 382d Z 7 EO), über die Anzeige des Landesgerichts S* gemäß § 30 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080NC00002.24X.0314.001

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Für die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache ist das Bezirksgericht Linz zuständig.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

[2] Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Antrag eines Richters des Bezirksgerichts S* auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382d Z 7 EO; alle anderen bei den Bezirksgerichten im Sprengel des Landesgerichts S* tätigen Richter sind befangen.

[3] Die Befangenheit so vieler Richter, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist, bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach § 30 JN (Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 31 JN Rz 1 mwN). Die Entscheidung oblag dem Obersten Gerichtshof als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht (8 Nc 11/08x; 6 Nc 11/16v; Schneider in Fasching/Konecny 3 § 30 JN Rz 16). Daher war spruchgemäß das Bezirksgericht Linz als für die Führung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen.

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