Rechtssatz
Eine letztwillige Verfügung ist immer so auszulegen, dass der vom Erblasser erstrebte Erfolg eintritt.
6 Ob 313/98t | OGH | 28.01.1999 |
Auch; Beisatz: Ziel der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist, den Bewusstseinsinhalt des Erblassers zur Zeit der Verfügung und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen. (T1) |
4 Ob 151/02p | OGH | 20.08.2002 |
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zwar (auch) bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, entscheidend ist aber die Erforschung des wahren Willens des Erblassers. (T2) |
2 Ob 190/08t | OGH | 05.03.2009 |
Auch; Beisatz: Es gilt die Willenstheorie, wonach es auf den wahren erblasserischen Willen zur Zeit der Verfügung ankommt. (T3) |
2 Ob 170/23y | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz: hier: kassatorische Klausel (Verwirkungsklausel); (T4); Beisatz wie T3 |
2 Ob 114/24i | OGH | 25.07.2024 |
Beisatz: Die Testamentsauslegung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt daher abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zu. (T5) |
2 Ob 111/24y | OGH | 25.07.2024 |
Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Interpretation eines testamentarisch vorgesehenen "Vorauslegats" des lebenslänglichen und entgeltlichen Rechts, den Wohnungsinhalt einer Mietwohnung zu benützen, im Sinne eines vermachten Eigentums am Wohnungsinhalt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19730322_OGH0002_0060OB00066_7300000_001
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