OGH 13Os83/72; 12Os15/76; 12Os18/80; 12Os106/81; 11Os181/83 (RS0089005)

OGH13Os83/72; 12Os15/76; 12Os18/80; 12Os106/81; 11Os181/839.10.2024

Rechtssatz

Aus dem Hinweis des Gesetzes auf die "nötige" Verteidigung (nunmehr : "Verteidigung, die notwendig ist") ist abzuleiten, daß die Notwehrhandlung das letzte Mittel zur Verteidigung der genannten Rechtsgüter sein müsse. Stehen andere Möglichkeiten zu deren Erhaltung zur Verfügung, so liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation nicht vor. Bei Annahme gerechter Notwehr steht das Selbstschutzprinzip, nicht aber das Rechtsbewährungsprinzip im Vordergrund. Ein Ausweichen vor einem rechtswidrigen Angriff ist insbesondere gegenüber Unreifen, Geisteskranken, Betrunkenen (ohne Rücksicht auf verschuldete Trunkenheit) geboten, da es hier einer Bewährung der Rechtsordnung nicht bedarf. (vgl Jescheck, Allgemeiner Teil 2.Auflage, 257, Roxin, Kriminalpolitik und Strafrechtssystem 32, Anmerkung 68).

Anmerkung: Siehe nunmehr auch § 3 Abs 1 zweiter Satz StGB: "Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt — wenn es offensichtlich ist — daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung — insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers — unangemessen ist".

 

Normen

StGB §3 A1

13 Os 83/72OGH23.11.1972

Veröff: EvBl 1973/137 S 298 = JBl 1973,273 (zustimmend Liebscher) = RZ 1973/78 S 53 = SSt 43/50

12 Os 15/76OGH20.04.1976
12 Os 18/80OGH21.02.1980

nur: Aus dem Hinweis des Gesetzes auf die "nötige" Verteidigung (nunmehr : "Verteidigung, die notwendig ist") ist abzuleiten, daß die Notwehrhandlung das letzte Mittel zur Verteidigung der genannten Rechtsgüter sein müsse. Stehen andere Möglichkeiten zu deren Erhaltung zur Verfügung, so liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation nicht vor. (T1)

12 Os 106/81OGH29.10.1981

Vgl; Beisatz: Gegen eine Pflicht zum Ausweichen vor Angriffen Betrunkener oder Volltrunkener. (T2) Veröff: ÖJZ-LSK 1982/20

11 Os 181/83OGH21.12.1983

Vgl; Beisatz: Voraussetzung einer allfälligen Pflicht zum Ausweichen ist jedenfalls die Erkennbarkeit einer Trunkenheit (etc) des Angreifers (Burgstaller in ÖJZ 1980,241). (T3)

13 Os 28/74OGH22.03.1984

Vgl

12 Os 173/84OGH18.04.1985

Vgl; Veröff: EvBl 1986/15 S 51 = SSt 56/28 = ÖJZ-LSK 1985/57

13 Os 108/85OGH12.09.1985

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Gegenüber Angriffen Betrunkener besteht das Interesse der Rechtsbewährung in vollem Umfang; Betrunkene genießen grundsätzlich nicht den besonderen Schutz des Gesetzes (anders als Kinder, Unreife oder Geisteskranke). (T4) Veröff: EvBl 1986/42 S 147

13 Os 168/85OGH28.11.1985

Vgl aber; Beisatz: Daß der Notwehrparagraph den Angegriffenen verpflichte, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen und sich solcherart dem Unrecht zu beugen, ist eine überholte Rechtsansicht (ÖJZ-LSK 1982/20, 1985/57, 13 Os 108/85, 13 Os 114/85 ua). Ausnahme: § 3 Abs 1, zweiter Satz, StGB. (T5)

10 Os 124/86OGH30.09.1986

Vgl; Beis wie T2; Veröff: RZ 1989/57 S 141 (Kienapfel)

13 Os 23/87OGH19.03.1987

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: EvBl 1987/158 S 562 = SSt 58/15

13 Os 163/86OGH07.05.1987

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4

15 Os 107/87OGH05.08.1987

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

15 Os 27/89OGH18.04.1989

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: JBl 1990,388 = SSt 60/28

1 Ob 137/24iOGH09.10.2024

Beisatz wie T4; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19721123_OGH0002_0130OS00083_7200000_005

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