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Wesen der „Absichtsprovokation“

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 388 Heft 6 v. 1.6.1990

StGB § 3, StGB § 83 Abs 1, StGB § 84 Abs 1, StPO § 473 Abs 2, StPO § 479, StPO § 489 Abs 1

Für die Annahme einer Absichtsprovokation ist erforderlich, daß der Angriff ausschließlich um der Gelegenheit zur Abwehr willen herausgefordert wird.

„Notwendig“ ist jene Verteidigungshandlung, die soweit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, daß der Angriff verläßlich, dh sofort und endgültig abgewehrt werden kann.

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