Rechtssatz
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen; unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung (vgl SZ 40/154).
1 Ob 682/80 | OGH | 31.10.1980 |
Veröff: ÖAmtsVmd 1982,45 |
4 Ob 395/81 | OGH | 20.10.1981 |
nur: Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung. (T1); Beisatz: § 8 Abs 1 JN im Hinblick auf § 147 Abs 2 PatG. (T2). |
Rkv 1/01 | OGH | 28.11.2001 |
Auch; Beisatz: Das bloß rechtspolitisch Erwünschte ist keine ausreichende Grundlage für die ergänzende Rechtsfindung durch Analogie. (T3) |
2 Ob 131/11w | OGH | 14.02.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG. (T5) |
7 Ob 212/11v | OGH | 27.02.2012 |
nur: Den Gerichten kommt nämlich nicht die Aufgabe zu, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. (T6) |
2 Ob 165/13y | OGH | 14.11.2013 |
Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006. (T7) |
5 Ob 220/13h | OGH | 26.09.2014 |
Auch; Beisatz: Der Ansicht, dass eine dem Gesetzeszweck Rechnung tragende Auslegung des § 18b MRG nicht nur eine korrigierende Auslegung seines Anwendungsbereichs auf landesgesetzlich geförderte Arbeiten, sondern auch eine korrigierende Auslegung dahin, dass in jenen Fällen, in denen nach den landesgesetzlichen Regelungen ein längerer Rückzahlungszeitraum als zehn Jahre vorgesehen sei, steht der klare und zwingende Gesetzeswortlaut betreffend die Laufzeit des geförderten oder (Förderungs-)Darlehens entgegen, welcher nach dem Wortlaut des § 18b MRG 10 Jahre nicht übersteigen darf. (T8) |
6 Ob 218/15z | OGH | 26.11.2015 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Trennung des Rückführungsverfahrens nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) in Titel- und Vollstreckungsverfahren und sich daraus ergebende mehrfache Rechtsmittelmöglichkeiten, die zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen können. (T9) |
10 ObS 91/17f | OGH | 13.09.2017 |
Auch; Beisatz: Wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, weil sie mit vorhandenen Wertungen konsistent ist, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, durch eine weite Interpretation rechtspolitische oder wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen. (T10) |
2 Ob 35/20s | OGH | 07.04.2020 |
nur T1; Beisatz: Hier: Erfordernis des eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatzes in § 579 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T11) |
5 Ob 130/20h | OGH | 02.09.2020 |
Beisatz: Hier: Keine aktorische Kaution im wohnrechtliche Außerstreitverfahren. (T12)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/76 |
8 ObA 83/20v | OGH | 23.10.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Zielsetzung des AMFG, der Arbeitsmarktverwaltung in den definierten, besonders herausfordernden Situationen Zeit zur Prüfung von arbeitsmarktpolitischen Lösungsmöglichkeiten zu geben, ändert daher nichts daran, dass der Gesetzgeber des § 45a AMFG sich dazu entschlossen hat, feste numerische Schwellenwerte für die Verständigungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu normieren. Es kann ihm nicht unterstellt werden, dabei die einer solchen Regelungstechnik stets immanente Möglichkeit von Grenzfällen übersehen zu haben, die zwar ebenfalls von Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19720831_OGH0002_0030OB00086_7200000_002
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