Rechtssatz
Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen (EvBl 1957/171). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers.
4 Ob 563/74 | OGH | 24.09.1974 |
Vgl auch |
1 Ob 502/77 | OGH | 02.03.1977 |
Ähnlich; Veröff: NZ 1980,73 |
8 Ob 525/88 | OGH | 16.03.1989 |
nur: Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276 |
2 Ob 538/92 | OGH | 17.06.1992 |
Auch; Beisatz: Ansteckung eines Kindes während eines Krankenhausaufenthaltes mit einem gefährlichen Krankheitserreger. (T2) |
7 Ob 233/02v | OGH | 30.10.2002 |
Auch; nur: Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers. (T3)<br/>Beisatz: Auch im Arzthaftungsprozess. (T4) |
10 Ob 93/04f | OGH | 11.01.2005 |
Auch; Beisatz: Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen. (T5) |
1 Ob 138/07m | OGH | 29.01.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T6) |
6 Ob 193/10s | OGH | 11.10.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Für den vom Patienten zu führenden Beweis des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt bereits eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit; der Arzt haftet also bereits bei hochwahrscheinlicher und nicht erst bei unzweifelhafter Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers. (T7) |
5 Ob 186/11f | OGH | 09.11.2011 |
Vgl; Beis auch wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. (T8) |
8 Ob 133/12k | OGH | 29.04.2013 |
Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T6 |
3 Ob 233/13f | OGH | 19.12.2013 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T9) |
4 Ob 172/17y | OGH | 24.10.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Psychotherapeutischer Behandlungsvertrag. (T10) |
4 Ob 129/17z | OGH | 24.10.2017 |
Auch; Beisatz: Tierärztlicher Behandlungsvertrag. (T11) |
8 Ob 68/19m | OGH | 24.09.2019 |
Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch eine allfällige Aufklärungspflichtverletzung im Arzthaftungsprozess ist dann unerheblich. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19710908_OGH0002_0050OB00209_7100000_001
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