OGH 6Ob193/10s

OGH6Ob193/10s11.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach I***** P*****, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, gegen die beklagte Partei Dr. J***** M*****, vertreten durch Dr. Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 30.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR, Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Juli 2010, GZ 1 R 151/10f-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Patienten die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden (RIS-Justiz RS0026209), wobei hier wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen sind. Für den vom Patienten zu führenden Beweis des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt bereits eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit; der Arzt haftet also bereits bei hochwahrscheinlicher und nicht erst bei unzweifelhafter Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, dass durch den behaupteten Behandlungsfehler des Beklagten die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, nicht erbracht. Nach den Feststellungen wäre auch eine frühere Durchführung einer Gastroskopie und Erkennen des Karzinoms nicht mit einer größeren Heilungschance verbunden gewesen. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen um einen hoch malignen Tumor, der aufgrund des schicksalhaften Verlaufs meistens erst aufgrund der Metastasen festgestellt und nicht als Primärtumor in einem kurativen, also zu heilenden Stadium erfasst werden kann.

Damit bringt die außerordentliche Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

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