OGH 1Ob308/68; 5Ob17/73; 7Ob111/99w; 6Ob259/07t; 2Ob220/14p; 1Ob177/17m; 5Ob68/19i; 5Ob130/19g; 6Ob20/20i; 2Ob210/23f; 2Ob246/23z (RS0017098)

OGH1Ob308/68; 5Ob17/73; 7Ob111/99w; 6Ob259/07t; 2Ob220/14p; 1Ob177/17m; 5Ob68/19i; 5Ob130/19g; 6Ob20/20i; 2Ob210/23f; 2Ob246/23z23.4.2024

Rechtssatz

Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und dem Übernehmer als dem Versprechenden geschlossenen Vertrag. Rücktrittsrecht, Wandlungsrecht, Widerrufsrecht und Anfechtungsrecht stehen daher nur diesen beiden Kontrahenten zu.

Normen

ABGB §881 III
ABGB §362

1 Ob 308/68OGH09.01.1969

Veröff: EvBl 1969/253 S 391

5 Ob 17/73OGH14.02.1973

nur: Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und dem Übernehmer als dem Versprechenden geschlossenen Vertrag. (T1)

7 Ob 111/99wOGH28.04.1999

nur T1

6 Ob 259/07tOGH12.12.2007

Vgl

2 Ob 220/14pOGH18.02.2015

Beis wie T1 nur: Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. (T2)

1 Ob 177/17mOGH25.10.2017

Auch; nur T1

5 Ob 68/19iOGH13.06.2019

Auch; Beisatz: Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft im Sinn des § 608 ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird im Sinn der zitierten Rechtssätze eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt. (T3)

5 Ob 130/19gOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 20/20iOGH25.03.2020

Vgl; Beis ähnlich wie T3

2 Ob 210/23fOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines "Rückfallsrechts" vom Geschenknehmer an den Geschenkgeber (T4)

2 Ob 246/23zOGH23.04.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19690109_OGH0002_0010OB00308_6800000_001

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