OGH 2Ob220/14p

OGH2Ob220/14p18.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. mj T***** L*****, 2. mj B***** L*****, 3. mj N***** L*****, alle vertreten durch die Mutter B***** L*****, diese vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** H*****, 2. K***** H*****, beide *****, beide vertreten durch Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, 3. M***** L*****, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Feststellung und Löschung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 24. September 2014, GZ 18 R 76/14a‑102, womit infolge Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 25. Februar 2014, GZ 14 C 1043/10i‑83, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00220.14P.0218.000

 

Spruch:

 

A. Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Erstgerichts wird in dessen Punkt 1. (Feststellungsbegehren) und Punkt 3. (Kostenentscheidung) wiederhergestellt.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.105,12 EUR (darin enthalten 184,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.410,69 EUR (darin enthalten 93,24 EUR USt und 851,25 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

B. Dem Kostenrekurs der klagenden Parteien gegen die Kostenentscheidung des erstgerichtlichen Urteils wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erst‑ und der zweitbeklagten Partei die mit 299,83 EUR (darin enthalten 49,97 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Kostenrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Zu A.: Die drei jeweils am ***** 2003 geborenen Kläger entstammen der mittlerweile geschiedenen Ehe ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin B***** L***** mit dem Drittbeklagten; die erst‑ und die zweitbeklagte Partei sind die Eltern des Drittbeklagten und Großeltern der Kläger.

Auf der Liegenschaft KG ***** EZ ***** (im Folgenden nur „Liegenschaft“), die ursprünglich der erst- und der zweitbeklagten Partei je zur Hälfte gehörte, steht ein zweigeschoßiges Haus mit Garten, in dem der Zweitbeklagte aufgewachsen ist. Er und seine Frau, die Erstbeklagte, bewohnten dieses Haus nicht durchgehend, sondern hielten sich dort nur gelegentlich auf.

Der Drittbeklagte und die Mutter der Kläger nützten während ihrer 2002 geschlossenen Ehe schon vor der Geburt der Kläger das Untergeschoß, der ‑ häufig im Ausland aufhältige ‑ Drittbeklagte wohnte auch vor der Eheschließung dort, wenn er in Österreich war. Nach der Geburt der Drillinge sollten die Aufenthalte intensiviert werden, weshalb es notwendig war, das Haus zu renovieren und zu adaptieren. Dafür investierten beide Eltern. Die Mutter der Kläger bekam für ihre Investitionen bei der späteren Scheidung (von erst- und zweitbeklagter Partei) eine Ausgleichszahlung von 15.000 EUR.

Da nun der Drittbeklagte und die Mutter der Kläger in das Haus investiert hatten, kam der Gedanke auf, dass die Erst‑ und der Zweitbeklagte dem Drittbeklagten die Liegenschaft, die sie ihm eigentlich hatten vererben wollen, bereits übergeben könnten. Wer diese Idee hatte, ist nicht feststellbar; es herrschte aber zwischen dem Drittbeklagten und der Mutter der Kläger darüber Einvernehmen. Der Drittbeklagte setzte sich mit seinem Bruder wegen der Übergabe auseinander und trat diesem gegenüber vehement für eine Lösung ein, bei der er die Liegenschaft bekommen sollte, weil er im Gegensatz zum Bruder sich immer dafür interessiert, darum gekümmert und auch ‑ gemeinsam mit der Mutter der Kläger ‑ Investitionen getätigt habe. Dass die Initiative zur Übergabe der Liegenschaft nur von der Mutter der Kläger ausging und der Drittbeklagte von dieser unter Druck gesetzt wurde, kann nicht festgestellt werden.

Am 14. 3. 2006 wurde der Übergabevertrag über die Liegenschaft zwischen erst‑ und zweitbeklagter Partei einerseits und dem Drittbeklagten andererseits geschlossen, in dem sich jene auch ein Wohnungsgebrauchsrecht, ein Ausgedinge und ein Belastungs‑ und Veräußerungsverbot einräumen ließen. Der Drittbeklagte verpflichtete sich, zur Hälfte für Bestattungskosten aufzukommen und gab einen Pflichtteilsverzicht betreffend eine im Eigentum seiner Eltern stehende Eigentumswohnung ab.

Beim selben Termin wurde auch ein Übergabevertrag betreffend diese Eigentumswohnung zwischen erst‑ und zweitbeklagter Partei und dem Bruder des Drittbeklagten geschlossen. Auch hier ließen sich die Erst- und der Zweitbeklagte ein Wohnungsgebrauchsrecht, ein Ausgedinge und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumen, auch der Bruder des Drittbeklagten verpflichtete sich, zur Hälfte für Bestattungskosten aufzukommen und gab einen Pflichtteilsverzicht betreffend die Liegenschaft ab. Er bekam zusätzlich eine Ausgleichszahlung.

Der Drittbeklagte und die Mutter der Kläger investierten weiter in die Liegenschaft, Arbeitsleistungen erbrachte insbesondere deren Vater, der dafür keine Abgeltung erhielt, unter Mithilfe des Drittbeklagten.

Im weiteren Verlauf des Jahres 2006 fühlte sich der Drittbeklagte von seiner häuslichen Situation, insbesondere den heranwachsenden Drillingen, zunehmend überfordert, verbrachte immer mehr Zeit außer Haus und kündigte schließlich an, den gemeinsamen Haushalt verlassen zu wollen. Die Mutter der Kläger schlug ihm vor, er könnte zunächst in das Haus auf der Liegenschaft ziehen, und hoffte auf eine Klärung und Beruhigung der Situation, insbesondere darauf, dass der Drittbeklagte noch Zugang zu den Kindern finden würde.

Im April 2007 zog der Drittbeklagte aus der Ehewohnung aus und meldete sich an der Adresse der Liegenschaft polizeilich an, wo er dann auch wohnte: seine Eltern trugen alle, auch die verbrauchsabhängigen Kosten.

In den Monaten nach dem Auszug des Drittbeklagten aus der Ehewohnung stellte sich heraus, dass ein weiteres Zusammenleben nicht möglich war, vor allem weil der Drittbeklagte mit der Vaterrolle nicht zurecht kam, dass dieser aber durchaus Interesse an jedenfalls sporadischem Zusammensein mit Frau und Kindern hatte und am Wohlergehen der Kinder interessiert war. Auch die Großeltern hatten nach wie vor ‑ bis zum Jahr 2008 ‑ Kontakt mit den Enkelkindern und der Schwiegertochter, man machte gemeinsame Ausflüge, die Großeltern brachten sich engagiert in die Freizeitgestaltung der Kinder ein.

Am 6. 6. 2007 kam es zu einer Zusatzvereinbarung, die vom vertragserrichtenden Notar und den Vertragsparteien als Einheit mit dem Übergabevertrag über die Liegenschaft verstanden wurde. Diese Zusatzvereinbarung lautet:

„Kraft hiemit geschlossener Vereinbarung ist der Übernehmer verpflichtet, das von ihm übernommene obige Liegenschaftsvermögen ([Liegenschaft]) seinen derzeitigen Nachkommen [den Klägern] zu gleichen Teilen zu übergeben, sobald diese das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, oder zu hinterlassen. Eine grundbücherliche Sicherstellung dieses Rechtes hat nicht zu erfolgen.“

Eine derartige Regelung im Hinblick auf eine Absicherung der Kinder, auch im Zusammenhang mit möglichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen der Kinder gegen den Drittbeklagten, hatte die Mutter der Kläger gewünscht, als sich das Scheitern der Ehe abzeichnete. Auch der Drittbeklagte wollte für die Zukunft der Kinder vorsorgen, sei es mit einem Testament oder einer anderen Regelung. Er stellte dies dem Notar dar, den er allein aufsuchte; seine Eltern waren in die diesbezüglichen Gespräche nicht eingebunden und kamen nur zum Unterschreiben. Die Formulierungen in der Zusatzvereinbarung stammen vom Notar, der die Vertragsparteien auch darüber informierte, dass im Fall einer Verbücherung des Nachtrags die gesetzliche Vertreterin der Kläger, nämlich deren Mutter, und das Pflegschaftsgericht zustimmen müssten, wenn der Drittbeklagte Verfügungen über die Liegenschaft treffen wollte. Danach unterblieb die Verbücherung.

Die Erst‑ und der Zweitbeklagte waren mit der Zusatzvereinbarung einverstanden und unterfertigten diese. Sie hatten kein eigenes Motiv, diese Vereinbarung zu treffen, hielten es aber nicht für Unrecht, dass die Kinder später die Liegenschaft bekommen sollten. Sie wussten nicht genau über den Inhalt der Gespräche zwischen dem Drittbeklagten und der Mutter der Kläger im Vorfeld Bescheid, vermuteten aber, dass die Vereinbarung auch mit Forderungen, die die Mutter der Kläger für diese stellen könnte, zu tun hatte. Keinerlei Rolle spielte die Überlegung, die Liegenschaft im Vermögen der Familie zu halten, und es war in diesem Zusammenhang auch kein Thema, dass die Zusatzvereinbarung mit dem Fortbestand der Ehe des Drittbeklagten mit der Mutter der Kläger in Zusammenhang stehe. Die Erst- und der Zweitbeklagte sahen zu diesem Zeitpunkt die Ehe bereits als gescheitert an.

Die Beklagten haben nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Zusatzvereinbarung widerruflich sein sollte. Das Unterbleiben der Verbücherung der Zusatzvereinbarung hatte seinen Grund darin, dass diese einerseits mit Kosten verbunden gewesen wäre und andererseits nach den Erläuterungen des Notars im Fall der Verbücherung die gesetzliche Vertreterin der Kläger, nämlich deren Mutter, und das Pflegschaftsgericht hätten zustimmen müssen, wenn der Drittbeklagte Verfügungen über die Liegenschaft hätte treffen wollen.

Noch am 6. 6. 2007 informierte der Drittbeklagte per SMS die Mutter der Kläger unmittelbar nach Unterzeichnung von der in Form eines Notariatsakts errichteten Zusatzvereinbarung. Eine Kopie davon kam ihr zu.

Die folgenden Monate waren von zunehmenden Spannungen zwischen der Mutter der Kläger und dem Drittbeklagten, später auch der Erst‑ und dem Zweitbeklagten geprägt. Der Drittbeklagte hatte zwar weiterhin Kontakt zu den Kindern und zur Mutter der Kläger, der Ton verschärfte sich aber und die Kontakte nahmen dann ab. Ebenso waren auch die Unterhaltszahlungen des Drittbeklagten für die Kläger schwankend und unzureichend. Der Mutter der Kläger wurde der Zugang zur Liegenschaft verweigert, das Schloss wurde ausgetauscht. Es wurde Besitzstörungsklage eingebracht.

In diese Phase fiel die Dissolutionsvereinbarung vom 7. 4. 2008, mit der der Übergabevertrag betreffend die Liegenschaft und die Zusatzvereinbarung ersatzlos aufgehoben wurden; ausgeschlossen wurde nur der Pflichtteilsverzicht. Die erst‑ und die zweitbeklagte Partei machten dann ein Testament zugunsten des Drittbeklagten. In die Gespräche zu der Dissolutionsvereinbarung waren die erst‑ und die zweitbeklagte Partei ‑ im Gegensatz zur Mutter der Kläger ‑ eingebunden.

Am 8. 7. 2008 brachte der Drittbeklagte die Scheidungsklage, am 10. 9. 2008 brachte die Mutter der Kläger eine Widerklage ein. Die Ehe wurde am 10. 12. 2008 einvernehmlich geschieden. Ab diesem Zeitpunkt hatten die Mutter der Kläger und diese endgültig keinen Zugang mehr zur Liegenschaft und Kontakte zu den Beklagten fanden dann nicht mehr statt. Der Drittbeklagte wollte (und will) Besuche nur zu seinen Bedingungen und insbesondere Begegnungen mit der Mutter der Kläger vermeiden; dennoch ist ihm eine positive Entwicklung der Kinder wichtig.

Die erst‑ und die zweitbeklagte Partei verkauften die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 22. 5. 2012 an G***** P***** und B***** O*****, deren Eigentum je zur Hälfte unter gleichzeitiger Löschung des jeweiligen Hälfteeigentums der erst- und der zweitbeklagten Partei im Grundbuch einverleibt wurde.

Die Kläger begehrten ‑ soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich ‑ die Feststellung der Unwirksamkeit der Dissolutionsvereinbarung vom 7. 4. 2008 und führten im Wesentlichen aus, ihre Mutter sei zwar jeweils unmittelbar nach Abschluss der beiden Notariatsakte vom 14. 3. 2006 bzw 6. 6. 2007 von deren Inhalt verständigt, in den Abschluss der Dissolutionsvereinbarung aber nicht involviert worden. Bereits mit dem Nachtrag vom 6. 6. 2007 hätten die Kläger ein Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Liegenschaftsvermögens erworben, das durch die ‑ ohne Zustimmung der obsorgeberechtigten Mutter und der Genehmigung des Gerichts ‑ abgeschlossene Dissolutions-vereinbarung unwirksam aufgehoben worden sei. Das Forderungsrecht der Kläger sei im Zeitpunkt der Benachrichtigung ihrer Mutter entstanden. Bei Abschluss des Nachtrags zum Notariatsakt vom 6. 6. 2007 sei der Fortbestand der Ehe des Drittbeklagten mit der Mutter der Kläger nicht Geschäftsgrundlage gewesen. Während laufender Scheidungsgespräche sei die Mutter der Kläger informiert worden, dass ihrem Wunsch entsprochen worden sei und den Kindern die Liegenschaft zukommen solle, weshalb sie auch eine Kopie des Notariatsakts vom 6. 6. 2007 bekommen habe. Mit der Dissolutionsvereinbarung habe man verhindern wollen, dass die Liegenschaft als Exekutionsobjekt für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehe. Eine faktische Rückübertragung sei nicht erfolgt, der Drittbeklagte lebe nach wie vor in diesem Haus. Das Ziel, das Familienvermögen zu erhalten, werde auch ohne Dissolutionsvereinbarung erreicht. Der Widerruf eines Übergabsvertrags sei nach Übergabe nicht mehr möglich. Drittbegünstigte hätten ein eigenes Forderungsrecht auf Erfüllung, ein Rücktrittsrecht bestehe nur, wenn es im Vertrag ausdrücklich vereinbart sei.

Die Beklagten wendeten ein, zum Nachtrag vom 6. 6. 2007 sei es aufgrund Drängens der Mutter der Kläger gekommen, die die Liegenschaft den Klägern habe zukommen lassen wollen. Bei Abschluss dieses Nachtrags sei nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten der Fortbestand der Ehe des Drittbeklagten mit der Mutter der Kläger Geschäftsgrundlage zwecks Erhaltung der Liegenschaft im Vermögen der Familie gewesen, was unzweifelhaft schlüssig Vertragsinhalt geworden sei. Aufgrund der ‑ angesichts der in die Brüche gegangenen Ehe zwischen Drittbeklagtem und Mutter der Kläger einvernehmlichen ‑ Dissolutionsvereinbarung sei die Liegenschaft je zur Hälfte an die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten rückübereignet und deren Eigentum grundbücherlich einverleibt worden. Der Drittbeklagte sei für seine ehemalige Ehegattin und seine drei Kinder unterhaltspflichtig. Aufgrund dieser finanziellen Belastung, verstärkt durch gesundheitliche Probleme des Drittbeklagten, habe sich dieser den Erhalt der Liegenschaft finanziell nicht mehr leisten können. Da der Zweck des Nachtrags zum Notariatsakt verfehlt worden sei, ohne dass diese Entwicklung bei Abschluss des Nachtrags vorhersehbar gewesen sei, stehe den Klägern kein Rechtsanspruch aus der vertraglichen Vereinbarung der Beklagten zu, weshalb der Dissolutionsvertrag auch nicht der Zustimmung der Mutter als Obsorgeberechtigter und der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedurft habe. Mit dem Nachtrag vom 6. 6. 2007 hätten die Kläger keinen Rechtsanspruch auf Übertragung der mit Übergabevertrag vom 14. 3. 2006 an den Drittbeklagten übergebenen Liegenschaft erworben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (im zweiten Rechtsgang) statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, die Kläger hätten in Ansehung der Schenkung das Recht spätestens mit der Benachrichtigung der Mutter von der Zusatzvereinbarung vom 6. 6. 2007 erworben, die von den Beklagten nicht ohne Zustimmung der Kläger bzw deren Mutter widerrufen habe werden dürfen.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagten hätten schlüssig eine Widerrufbarkeit vereinbart. Nicht anders sei das Unterlassen der Verbücherung nach den Erläuterungen des Notars zu verstehen. Mit ihrem Kostenrekurs verwies das Berufungsgericht die Kläger auf seine abweisende Entscheidung in der Sache.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Den Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof die Erstattung einer Revisionsbeantwortung eingeräumt, wovon sie aber keinen Gebrauch gemacht haben.

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Die Revisionswerber bringen vor, dem Berufungsgericht sei eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen. Es lägen zahlreiche vernünftige Gründe vor, daran zu zweifeln, dass eine schlüssige Vereinbarung, wonach die Zusatzvereinbarung widerruflich sein solle, getroffen werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Parteien können einvernehmlich von einer einmal getroffenen Vereinbarung wieder abgehen. Dies haben hier die Beklagten mit der als solche bezeichneten „Dissolutionsvereinbarung“ betreffend den Übergabsvertrag und die Zusatzvereinbarung vom 6. 6. 2007 getan. Wenn hier die Widerruflichkeit der Zusatzvereinbarung geprüft wird, geht es daher um die Frage, ob die Beklagten ohne Zustimmung der Kläger (bzw deren Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin) von der Zusatzvereinbarung wieder abgehen konnten.

Die Zusatzvereinbarung vom 6. 6. 2007 enthält keine ausdrückliche Klausel, wonach sie widerruflich sei. Sollte somit die Widerruflichkeit auch gegen den Willen der begünstigten Kläger vereinbart worden sein, so müsste dies schlüssig erfolgt sein. Nach § 863 ABGB ist für eine solche schlüssige Vereinbarung erforderlich, dass der Wille durch solche Handlungen erklärt wurde, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gibt es aber vernünftige Gründe, daran zu zweifeln, dass die Beklagten eine Widerruflichkeit vereinbaren wollten. Die Feststellung „wenn der Drittbeklagte Verfügungen über die Liegenschaft treffen wollte“ (S 13 des Ersturteils = AS 485) ist nicht notwendigerweise eindeutig in dem Sinn zu verstehen, dass der Drittbeklagte nur über dingliche Rechte an der Liegenschaft (zB Eigentum, Pfandrecht) verfügen können wollte. (Mit‑)Gemeint sein könnten etwa auch bloß obligatorische Verfügungen, die die bedingte dingliche Anwartschaft der Kläger auf das Eigentum an der Liegenschaft nicht tangieren, wie etwa die Vermietung des Hauses oder von Teilen davon.

An der Widerruflichkeit der Zusatzvereinbarung kann auch schon deswegen mit vernünftigen Gründen gezweifelt werden, weil bei einem freien Widerruf der Zusatzvereinbarung das (auch vom Drittbeklagten beabsichtigte) Ziel, für die Zukunft der Kinder vorzusorgen, nicht erreicht werden kann.

Aus diesen Erwägungen liegt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine schlüssig vereinbarte Widerruflichkeit der Zusatzvereinbarung (auch gegen den Willen der Kläger) vor.

Schließlich ist zu klären, ab wann die Zusatzvereinbarung nicht mehr gegen den Willen der Kläger widerrufen werden konnte; konkret ist also zu klären, ob die Beklagten noch am 7. 4. 2008 die Zusatzvereinbarung widerrufen konnten.

Die Zusatzvereinbarung begünstigt die Kläger, die nicht Partner dieser Vereinbarung, sondern Dritte sind. Ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist gemäß § 881 Abs 2 ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrags zu beurteilen. Im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll.

Hier soll nach dem festgestellten Parteiwillen aller Beklagten die Vereinbarung den Klägern zum Vorteil gereichen (wollten „für die Zukunft der Kinder vorsorgen“: Ersturteil aaO). Die vom Beschenkten übernommene Verpflichtung, die geschenkte Liegenschaft niemandem anderen als einem bestimmten Dritten zu hinterlassen, begründet einen Vertrag zugunsten dieses Dritten, der daraus einen unmittelbaren Anspruch erwirbt (RIS‑Justiz RS0017044). Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten „echten“ Vertrag zugunsten Dritter dar (RIS‑Justiz RS0017098).

Grundsätzlich richtet sich beim echten Vertrag zugunsten Dritter der Zeitpunkt, zu dem der Dritte den Anspruch erwirbt, nach der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrags. Allgemein ist im Zweifel mangels abweichender Vereinbarung oder Indizien aus dem Vertragszweck davon auszugehen, dass der Dritte das Recht im Zeitpunkt der Benachrichtigungvon der Drittbegünstigung (sobald der Dritte von der Begünstigung erfährt) erwirbt (SZ 27/260; Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.02 §§ 881, 882 Rz 18 mwN; vgl auch Dullinger in Rummel/Lukas, ABGB4 § 881 Rz 14). Fraglich ist, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien des Grundgeschäfts (im Deckungsverhältnis) beim echten Vertrag zugunsten Dritter die Begünstigung des Dritten ohne dessen Zustimmung abändern oder aufheben können. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Anspruch des Dritten unwiderruflichist, wenn er das Recht erworben hat (Kalss aaO Rz 29 mwN).

Hier wurde die Mutter der Kläger (als deren gesetzliche Vertreterin) noch am selben Tag von der Zusatzvereinbarung verständigt, eine Kopie des betreffenden Notariatsakts kam ihr zu. Nach den vorstehenden Rechtsausführungen haben die Kläger damit das Recht erworben, das ihnen ohne ihre (bzw der Mutter als gesetzlicher Vertreterin) Zustimmung am 7. 4. 2008 nicht mehr entzogen werden konnte.

Die Zusatzvereinbarung vom 6. 6. 2007 war daher am 7. 4. 2008 nicht mehr (einseitig) widerruflich, weshalb die Dissolutionsvereinbarung unwirksam ist. In diesem Sinne war daher das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beiden ‑ übrigens weitgehend wortgleichen ‑ Berufungsbeantwortungen (ON 91/92) einerseits auf die Berufung der erst‑ und der zweitbeklagten Partei, andererseits auf die Berufung der drittbeklagten Partei wären gemäß § 22 RATG zu verbinden gewesen (vgl 8 Ob 103/09v; 5 Ob 267/09i; Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 212), weshalb sie nur einmal mit einem Streitgenossenzuschlag von 25 % (drei Parteien vertreten, drei Gegner) zu honorieren waren. Der Einheitssatz beträgt mangels Verrichtung einer Berufungsverhandlung 180 % (§ 23 Abs 9 RATG). Da nur einer von zwei Teilen des erstgerichtlichen Urteils Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, beträgt die Bemessungsgrundlage statt der verzeichneten 9.302 EUR nur 4.651 EUR.

Zu B.: Hat das Berufungsgericht einer Berufung stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil abgeändert, wodurch ein gegen dieses Urteil erhobener Kostenrekurs gegenstandslos wurde, und stellt der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wieder her, so hat hierauf der Oberste Gerichtshof über den Kostenrekurs zu entscheiden (RIS‑Justiz RS0036069 [T1]).

Der Kostenrekurs der Kläger (ON 85) ist nicht berechtigt. Entgegen dem Rekursvorbringen hat das Erstgericht die Kostenaufhebung im zweiten Verfahrensabschnitt (in dem das stattgegebene Feststellungsbegehren laut Punkt 1. des erstgerichtlichen Spruchs und das unangefochten abgewiesene Löschungsbegehren laut Punkt 2. des erstgerichtlichen Spruchs verfahrensgegenständlich waren) nicht mit Erwägungen zum Eventualbegehren begründet, sondern zutreffend damit, dass die Kläger in diesem Verfahrensabschnitt mit einem von zwei (Haupt-)Begehren und somit zur Hälfte erfolgreich waren (S 29 f des Ersturteils = AS 501 f). Die Erwägungen des Rekurses zum Eventualbegehren gehen somit ins Leere.

Die Kostenentscheidung für das Kostenrekursverfahren gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Drittbeklagte hat keine Kostenrekursbeantwortung erstattet, weshalb ihm auch keine Kosten zuzusprechen waren.

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