Rechtssatz
Die (vom Erstgericht ausgesprochene) Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist nicht bloß mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpfbar, sondern überhaupt unanfechtbar. § 515 ZPO ist daher nicht anwendbar.
6 Ob 714/87 | OGH | 10.12.1987 |
nur: Die Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist nicht bloß mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpfbar, sondern überhaupt unanfechtbar. (T1) |
7 Ob 96/08f | OGH | 15.05.2008 |
Auch; Beisatz: Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde. (T2) |
6 Ob 106/23s | OGH | 20.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19660621_OGH0002_0080OB00157_6600000_001
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