OGH 4Ob30/66; 4Ob47/70; 4Ob65/84; 4Ob87/85; 4Ob133/85; 14Ob72/86; 14Ob132/86 (RS0029672)

OGH4Ob30/66; 4Ob47/70; 4Ob65/84; 4Ob87/85; 4Ob133/85; 14Ob72/86; 14Ob132/8624.10.2024

Rechtssatz

Die Entwendung einer Sache geringen Wertes aus dem Besitz des Dienstgebers bildet im Normalfall einen Entlassungsgrund, da es sich um ein bewußtes und vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers handelt (so auch schon OGH 22.10.1963, 4 Ob 96/63, Arb 7824). Nur dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eindeutig gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit sprechen, könnte ihnen rechtlich bedeutsames Gewicht beigelegt werden.

wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Straftat — strafbare Handlung — Vorsatz — Beweislast — Angestellte — Vertrauensverwirkung — Hilfsarbeiter — Arbeiter

 

Normen

AngG §27 Z1 E1c
GewO 1859 §82 litd

4 Ob 30/66OGH03.05.1966

Veröff: ZAS 1966/24 S 138 (mit Anmerkung von Theodor Tomandl) = EvBl 1966/451 S 573 = SozM IA/d,695 = Arb 82227 = DRdA 1967 H90,228 (mit Anmerkung von Kuderna)

4 Ob 47/70OGH23.06.1970

Veröff: SozM IA/d,903 = IndS 1973 H9-10/883

4 Ob 65/84OGH22.05.1984

Vgl; Beisatz: Sachbeschädigung (T1)

4 Ob 87/85OGH10.09.1985

Vgl auch; nur: Die Entwendung einer Sache geringen Wertes aus dem Besitz des Dienstgebers bildet im Normalfall einen Entlassungsgrund, da es sich um ein bewußtes und vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers handelt. (T2)

4 Ob 133/85OGH26.11.1985

Vgl auch; Beisatz: Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes des § 82 lit d GewO 1859 ist der Arbeitgeber beweispflichtig. (T3)

14 Ob 72/86OGH03.06.1986

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Diebstahlsversuch durch Angehörigen des Sicherheitsdienstes. (T4)

14 Ob 132/86OGH16.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 15 Abs 3 lit a BAG Ein Diebstahl führt in der Regel zur Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers, zumal dieser im allgemeinen einen nur wenig beschränkten Zugang zur Vermögenssphäre seines Arbeitgebers besitzt. (T5)

9 ObA 204/87OGH10.02.1988

Vgl auch; nur T2

9 ObA 37/88OGH16.03.1988

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ein Diebstahl führt in der Regel zur Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers (T6) Veröff: RdW 1988,358

14 ObA 22/87OGH24.03.1987

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Eine Unterschlagung führt ebenso wie ein Diebstahl in der Regel zur Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Arbeitnehmers. (T7)

9 ObA 202/88OGH28.09.1988

Vgl auch; nur T2

9 ObA 77/89OGH19.04.1989

nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T8)

8 ObA 33/97dOGH23.05.1997

nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Ob das vom Arbeitnehmer begangene Delikt gemäß § 42 StGB strafwürdig ist oder nicht, hat für die Beurteilung dieses Entlassungsgrundes keine Bedeutung. (T9)

8 ObA 92/99hOGH09.09.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Betrug/Täuschung. (T10)

9 ObA 227/00yOGH20.12.2000

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Bereich der Eigentumsdelikte kommt es normalerweise nicht auf den Wert der Sache an, auf den sich das verpönte Verhalten bezogen hat. (T11)

9 ObA 256/00pOGH08.11.2000

Vgl auch; Beis wie T11

9 ObA 212/02wOGH02.10.2002

Auch; nur T2; Beis wie T11

9 ObA 52/04vOGH05.05.2004

Vgl; nur: Die Entwendung einer Sache geringen Wertes aus dem Besitz des Dienstgebers bildet im Normalfall einen Entlassungsgrund. (T12); Beis wie T9

8 ObA 25/10zOGH22.04.2010

Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Ob der Entlassungstatbestand des § 82 Abs 1 lit d GewO 1859 verwirklicht ist, lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen. (T13)

8 ObA 35/24sOGH24.10.2024

vgl; Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19660503_OGH0002_0040OB00030_6600000_001

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