OGH 5Ob297/61; 1Ob191/63; 7Ob195/65; 7Ob217/65; 1Ob93/70; 7Ob38/72; 1Ob155/72; 7Ob211/73; 7Ob49/74; 3Ob13/76; 5Ob551/77; 1Ob589/80; 3Ob606/80; 6Ob773/82; 1Ob1/84; 6Ob554/86; 1Ob515/90; 8Ob16/00m; 1Ob83/03t (RS0011547)

OGH5Ob297/61; 1Ob191/63; 7Ob195/65; 7Ob217/65; 1Ob93/70; 7Ob38/72; 1Ob155/72; 7Ob211/73; 7Ob49/74; 3Ob13/76; 5Ob551/77; 1Ob589/80; 3Ob606/80; 6Ob773/82; 1Ob1/84; 6Ob554/86; 1Ob515/90; 8Ob16/00m; 1Ob83/03t23.9.2024

Rechtssatz

Überträgt der Eigentümer zweier Liegenschaften die herrschende und die dienende an verschiedene Personen, so kann der Erwerber der herrschenden die Einverleibung einer Servitut begehren, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war (SZ 9,137).

Normen

ABGB §474
ABGB §480
ABGB §481 Abs1

5 Ob 297/61OGH27.09.1961

Veröff: SZ 34/128

1 Ob 191/63OGH10.02.1964
7 Ob 195/65OGH30.06.1965
7 Ob 217/65OGH11.08.1965
1 Ob 93/70OGH30.04.1970
7 Ob 38/72OGH08.03.1972

Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer nur eines der beiden Grundstücke veräußert und das andere behält (so schon 1 Ob 93/70). Ein Grasweg, also im wesentlichen zwei ausgefahrene Radspuren auf einer im übrigen grasbewachsenen Bodenfläche ermangelt genügender Deutlichkeit. (T1)

1 Ob 155/72OGH30.08.1972
7 Ob 211/73OGH31.10.1973

Beisatz: Hier: Dienstbarkeit einer Abwasserzuleitung in eine Sammelkläranlage. (T2)

7 Ob 49/74OGH04.04.1974

Beisatz: Dienstbarkeit entsteht unmittelbar durch den Übertragungsakt. (T3)

3 Ob 13/76OGH02.03.1976

Veröff: EvBl 1976/211 S 431

5 Ob 551/77OGH14.06.1977

Beisatz: Ein "ausgetretener" Gehweg nicht ausreichend für eine offenkundige Dienstbarkeit. (T4)

1 Ob 589/80OGH14.05.1980
3 Ob 606/80OGH08.04.1981

Vgl

6 Ob 773/82OGH20.10.1983

Beis wie T3

1 Ob 1/84OGH22.02.1984

Beis wie T1 nur: Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer nur eines der beiden Grundstücke veräußert und das andere behält. (T5) Beis wie T2 nur: Dienstbarkeit einer Abwasserzuleitung. (T6) <br/>Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 57/38 = NZ 1987,22 (Hofmeister)

6 Ob 554/86OGH20.03.1986

Auch; nur T5; Beis wie T3

1 Ob 515/90OGH02.05.1990

Vgl auch; Beisatz: Wenn nichts anderes zwischen Veräußerer und Erwerber oder zwischen Dienstbarkeitsberechtigtem und Belasteten vereinbart wird, bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes fort und zwar auch dann, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat. (T7) <br/>Veröff: JBl 1991,446 (Hoyer/Pfermann)

8 Ob 16/00mOGH07.09.2000

Vgl; Beisatz: Hier: Im Zuge einer Liegenschaftsveräußerung vertraglich eingeräumtes verbücherungsfähiges Dienstbarkeitsrecht, das sich in augenfälligen Anlagen manifestiert. (T8)

1 Ob 83/03tOGH29.04.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Offenkundigkeit eines Wasserbezugsrechts. (T9)

1 Ob 271/03iOGH25.06.2004

Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn in einem behördlichen Grundzusammenlegungsverfahren das Eigentum an einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils einem anderen zugewiesen wird, es sei denn, dem stünde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegen. (T10)

5 Ob 273/07vOGH19.02.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Mit Darstellung der divergierenden Begründungsansätze der „ruhenden Eigentümerservitut" laut RS0011618 und der vertraglich durch Stillschweigen begründeten Servitut laut RS0011643. (T11)

1 Ob 253/11dOGH01.03.2012

Vgl auch

3 Ob 172/13kOGH08.10.2013

Beis wie T1; Beis wie T5

4 Ob 192/13hOGH17.12.2013

Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7

4 Ob 4/14pOGH17.02.2014

Vgl auch

4 Ob 232/13sOGH17.02.2014

Auch; Beisatz: Da die Dienstbarkeit bereits durch die Übereignung und ohne besondere vertragliche Grundlage außerbücherlich entsteht, ist es unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm die bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat. (T12)

2 Ob 108/13sOGH28.03.2014

Auch; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T13)

3 Ob 214/14pOGH18.02.2015

Vgl

7 Ob 186/15aOGH19.11.2015
5 Ob 246/15kOGH25.08.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 71/18vOGH20.06.2018

Auch

1 Ob 220/20iOGH21.12.2020

Beisatz: Das gilt auch für den Fall der Teilung eines bisher einheitlichen Grundstücks und Übertragung eines (dann herrschenden oder dienenden) Grundstücksteils an einen Dritten. (T14)

5 Ob 26/22tOGH03.03.2022
5 Ob 51/22vOGH21.04.2022

Beis wie T1; Beis wie T4

1 Ob 171/23pOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T14

7 Ob 120/24hOGH23.09.2024

vgl; Beisatz: Offenkundigkeit ist anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung eine Inanspruchnahme der einen Liegenschaft zum Nutzen der anderen durch offenkundige Vorgänge oder ersichtliche Anlagen bzw Einrichtungen erkennbar ist. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19610927_OGH0002_0050OB00297_6100000_001

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