OGH 6Ob200/61; 1Ob814/81; 7Ob531/85; 7Ob526/91; 1Ob642/92; 10Ob2350/96b; 1Ob21/02y; 7Ob238/07m; 6Ob234/17f; 2Ob192/22g; 8ObA17/24v (RS0022653)

OGH6Ob200/61; 1Ob814/81; 7Ob531/85; 7Ob526/91; 1Ob642/92; 10Ob2350/96b; 1Ob21/02y; 7Ob238/07m; 6Ob234/17f; 2Ob192/22g; 8ObA17/24v22.5.2024

Rechtssatz

Der ursächliche Zusammenhang der Handlung des Schädigers und des Schadens wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der durch die schädigende Handlung eingetretene Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte.

RG vom 29.04.1942, VIII 12; Veröff: DREvBl 1942/124

Normen

ABGB §1295 Ia3d

6 Ob 200/61OGH07.06.1961

Veröff: ÖBA 1962,400

1 Ob 814/81OGH03.03.1982

Veröff: SZ 55/28 = MietSlg 34037

7 Ob 531/85OGH07.03.1985

Auch

7 Ob 526/91OGH18.04.1991

Auch

1 Ob 642/92OGH15.12.1992

Auch; Beisatz: Die Reserveursache macht weder haftbar noch entlastet sie den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses liegen. (T1) Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein)

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Vgl; Beisatz: Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können. (T2) Veröff: SZ 69/199

1 Ob 21/02yOGH30.04.2002

Beis wie T1; Beisatz: Es liegt kein Fall "überholender Kausalität" vor, wenn der Nachteil im Vermögen der Kläger, dessentwegen sie den beklagten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, unkorrigierbar bereits durch dessen rechtmäßiges Verhalten bei der Wahrnehmung ihrer Interesse, die durch das allein von ihnen zu tragende Prozessrisiko belastet waren, eintreten musste. Nicht zu prüfen ist daher, ob derselbe Schaden aufgrund eines (späteren) rechtswidrigen anwaltlichen Verhaltens rein hypothetisch hätte gleichfalls eintreten können. (T3)

7 Ob 238/07mOGH15.05.2008

Beisatz: Die reale Kausalität geht der hypothetischen vor. Die Reserveursache macht weder haftbar, noch kann sie den realen Schädiger entlasten. (T4)

6 Ob 234/17fOGH28.02.2018

Vgl aber; Beis wie T2

2 Ob 192/22gOGH25.10.2022

Vgl; Beis nur wie T2

8 ObA 17/24vOGH22.05.2024

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19610607_OGH0002_0060OB00200_6100000_001

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