OGH 3Ob48/57; Bkd12/67; 8Ob107/69; 1Ob570/78; 5Ob715/82; 6Ob620/87; 4Ob557/87 (RS0038695)

OGH3Ob48/57; Bkd12/67; 8Ob107/69; 1Ob570/78; 5Ob715/82; 6Ob620/87; 4Ob557/8720.3.2024

Rechtssatz

Der Anwalt ist auf Grund des Bevollmächtigungsvertrages für sachgemäße Vertretung seines Klienten verpflichtet, haftet aber nicht für den Erfolg. Wenn er aber die Ausführung des übernommenen Auftrages durch Verschulden vereitelt, so steht seinem Entlohnungsanspruch die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages entgegen. Er haftet für jeden Schaden, den er durch vorsätzliche oder fahrlässige Außerachtlassung seiner Vertragspflichten dem Machtgeber zufügt, also für jede Fahrlässigkeit.

RG vom 20.11.1939, VIII 177; Veröff: DREvBl 1940/56

Normen

ABGB §1009
ABGB §1014
ABGB §1299 C
RAO 1868 §9

3 Ob 48/57OGH13.02.1957

Ähnlich

Bkd 12/67OGH11.09.1967

Vgl

8 Ob 107/69OGH10.06.1969

nur: Der Anwalt ist auf Grund des Bevollmächtigungsvertrages für sachgemäße Vertretung seines Klienten verpflichtet, haftet aber nicht für den Erfolg. Wenn er aber die Ausführung des übernommenen Auftrages durch Verschulden vereitelt, so steht seinem Entlohnungsanspruch die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages entgegen. (T1)

1 Ob 570/78OGH22.05.1978

Vgl; nur T1

5 Ob 715/82OGH05.10.1982

nur T1

6 Ob 620/87OGH23.07.1987

Vgl

4 Ob 557/87OGH20.10.1987

nur T1; Beisatz: Hat sein auftragswidriges Verhalten aber den Auftraggeber nicht geschädigt, so kann es auch nicht zum Verlust des Honoraranspruches führen. (T2)

7 Ob 661/88OGH15.12.1988

Ähnlich; nur: Der Anwalt ist auf Grund des Bevollmächtigungsvertrages für sachgemäße Vertretung seines Klienten verpflichtet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Ein Rechtsanwalt hat bei Wahrung der Interessen seiner Auftraggeber so vorzugehen, wie es ihm auf Grund der erhaltenen Informationen und seiner sonstigen Kenntnisse als sachgerecht erscheinen muss. (T4) <br/>Veröff: RdW 1989,128 = NZ 1989,146

1 Ob 562/89OGH11.10.1989

nur: Der Anwalt ist auf Grund des Bevollmächtigungsvertrages für sachgemäße Vertretung seines Klienten verpflichtet, haftet aber nicht für den Erfolg. (T5) <br/>Veröff: AnwBl 1990,42

4 Ob 129/97tOGH27.05.1997

Auch; nur T5

7 Ob 164/98pOGH23.12.1998

nur T5

6 Ob 304/99wOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Klient hatte ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Schlechterfüllung seines Rechtsanwalts. Nach Annahme der Leistungen des Rechtsanwalts stehen das Gewährleistungsrecht und das Schadenersatzrecht zur Verfügung. (T6)

6 Ob 110/05bOGH14.07.2005

Auch; nur T5

9 Ob 37/05iOGH25.01.2006

nur T5; Beisatz: Der Rechtsanwalt haftet aber für jeden Schaden seines Machtgebers, den er durch vorsätzliche oder fahrlässige Außerachtlassung seiner Vertragspflichten dem Machtgeber verursacht. (T7)

9 Ob 38/07iOGH08.02.2008

nur T5

8 Ob 162/08vOGH27.01.2009

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch bei Anlegung des in § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat. (T8)

1 Ob 231/13xOGH23.01.2014

Vgl

1 Ob 70/17aOGH24.05.2017

nur T5

6 Ob 174/17gOGH21.11.2017

Auch; nur T1

8 Ob 136/18kOGH26.11.2018

nur T3

9 Ob 85/18tOGH24.01.2019

nur T5

9 Ob 16/20yOGH25.06.2020

Vgl; nur T5

4 Ob 125/22vOGH31.01.2023

nur T3

6 Ob 35/24aOGH20.03.2024

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19570213_OGH0002_0030OB00048_5700000_002

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