Rechtssatz
Eine Dienstbarkeit eines Miteigentümers an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache ist möglich.
7 Ob 16/57 | OGH | 07.02.1957 |
Beisatz: 1. Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. Da es sich hiebei um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen handelt, ist hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig. 2. Sind Miteigentümer des gemeinschaftlichen Gutes minderjährig, so bedarf die Servituteneinräumung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Ohne diese ist die Einräumung der Dienstbarkeit auch den eigenberechtigten Miteigentümern der Liegenschaft gegenüber hinfällig. (T1) <br/>Veröff: JBl 1960,441 |
5 Ob 54/75 | OGH | 13.05.1975 |
Veröff: NZ 1977,26 |
3 Ob 681/80 | OGH | 22.04.1981 |
nur: Eine Dienstbarkeit eines Miteigentümers an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache ist möglich. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. (T3) |
1 Ob 645/83 | OGH | 31.08.1983 |
nur T2 |
4 Ob 545/95 | OGH | 27.06.1995 |
Beisatz: Hier: Wohnungsgebrauchsrecht (T4) |
5 Ob 2121/96i | OGH | 12.06.1996 |
Beisatz: Hier: Wohnungsgebrauchsrecht und Dienstbarkeit des Fruchtgenusses. (T5) |
9 Ob 52/97f | OGH | 05.03.1997 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Belastung ideeller Anteile ist - ausgenommen für Fruchtgenuss und Gebrauchsrechte des Fruchtbezuges - ausgeschlossen. (T6) |
6 Ob 84/05d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit an einen im Miteigentum stehenden dienenden Gut kann nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. Beim Rechtsstreit zwischen servitutsberechtigtem Liegenschaftseigentümer des herrschenden Guts und dem Liegenschaftseigentümer des dienenden Guts über den Bestand und das Ausmaß der Servitut ist daher im Fall einer Personenmehrheit aufgrund der Miteigentümerschaft ein Anspruch nur von und gegen alle zu verfolgen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T8) |
5 Ob 157/08m | OGH | 25.11.2008 |
Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt wegen § 13 Abs 1 WEG 2002 auch im Rahmen der Eigentümerpartnerschaft für die Rechtseinräumung für einen Wohnungseigentumspartner am gesamten mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteil. (T9)<br/>Veröff: SZ 2008/174 |
5 Ob 108/24d | OGH | 30.08.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19540616_OGH0002_0010OB00406_5400000_001
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