OGH 1Ob194/54; 6Ob512/80; 2Ob610/79; 7Ob596/88; 1Ob509/89; 6Ob570/95; 7Ob272/97v; 1Ob352/97i; 9Ob308/99f; 7Ob170/01b; 3Ob271/00z; 1Ob209/02w; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m; 1Ob75/14g; 7Ob72/20v; 6Ob194/22f; 5Ob87/24s (RS0029675)

OGH1Ob194/54; 6Ob512/80; 2Ob610/79; 7Ob596/88; 1Ob509/89; 6Ob570/95; 7Ob272/97v; 1Ob352/97i; 9Ob308/99f; 7Ob170/01b; 3Ob271/00z; 1Ob209/02w; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m; 1Ob75/14g; 7Ob72/20v; 6Ob194/22f; 5Ob87/24s4.7.2024

Rechtssatz

Dem Vermittler gebührt grundsätzlich für einen ungültigen Vertrag keine Provision. Voraussetzung ist aber, dass die Rechtswirkung des nichtigen Grundgeschäftes entweder gar nicht eingetreten oder aufgehoben worden sind. Solange das nichtige Geschäft jedoch nicht für nichtig erklärt und in seinen Rechtswirkungen nicht behoben wurde, kann sich der zur Provisionszahlung Verpflichtete dem Vermittler gegenüber nicht auf die Nichtigkeit des Geschäftes berufen und damit seine Zahlungspflicht ablehnen.

Normen

ABGB §879 CIIi
ABGB §1014
HVG §6 Abs1
HVG §29
MaklerG §7 Abs1

1 Ob 194/54OGH19.05.1954
6 Ob 512/80OGH05.03.1980

nur: Dem Vermittler gebührt grundsätzlich für einen ungültigen Vertrag keine Provision. (T1)

2 Ob 610/79OGH26.02.1980

Vgl auch; Beisatz: Auch dann nicht wenn bewiesen würde, dass das Geschäft nur durch Umgehung der einschlägigen Normen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes bzw der einschlägigen devisenrechtlichen Bestimmungen, etwa durch Abschluss mit einem Strohmann, der österreichischen Staatsbürger und Devisenhändler ist, zustande gekommen wäre. (T2)

7 Ob 596/88OGH14.07.1988

Vgl auch; nur T1

1 Ob 509/89OGH18.01.1989

Veröff: SZ 62/7 = WoBl 1989,67 = JBl 1989,529 = MietSlg XLI/8

6 Ob 570/95OGH01.06.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Auflösung des Vertrages wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels. (T3)

7 Ob 272/97vOGH03.12.1997

Auch

1 Ob 352/97iOGH24.03.1998

Vgl aber; Beisatz: Das heißt allerdings nicht, dass der Entfall der Provisionspflicht nur durch gerichtliche Anfechtung des vermittelten Geschäfts herbeigeführt werden könnte. Vielmehr steht dem Vermittler ein Provisionsanspruch auch dann nicht zu, wenn die einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte. (T4)

9 Ob 308/99fOGH12.01.2000

Auch

7 Ob 170/01bOGH26.09.2001

Vgl auch

3 Ob 271/00zOGH24.04.2002

nur T1

1 Ob 209/02wOGH30.09.2002

Vgl; Beisatz: Dem Makler steht die vereinbarte Provision zu, wenn keine einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte. (T5)

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Auch; Beisatz: Eine vom Käufer wegen Irrtums erreichte ex tunc wirkende Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Provision der geminderte Kaufpreis heranzuziehen ist. (T6)

2 Ob 202/11mOGH20.09.2012

Vgl; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung. (T7); Beisatz: In den Fällen, in denen der Vertrag nicht wegen eines „Wurzelmangels“, sondern wegen einer Leistungsstörung aufgelöst würde, also wegen einer Störung in der Abwicklung eines wirksam zustandegekommenen Vertrags, ist der Provisionsanspruch bereits entstanden (hier: ex tunc wirkende Wandlung). (T8); Veröff: SZ 2012/94

1 Ob 75/14gOGH22.05.2014

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Ein Provisionsanspruch steht auch gegen den Auftraggeber nicht zu, aus dessen Sphäre der Anfechtungsgrund stammt, der zum rückwirkenden Wegfall des vermittelten Geschäfts führt. (T9)

7 Ob 72/20vOGH24.04.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit des Verkäufers. (T10)

6 Ob 194/22fOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8

5 Ob 87/24sOGH04.07.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00194_5400000_001

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