Rechtssatz
Nach §§ 115, 116 ZPO muss der Antragsteller vorerst versuchen, den Aufenthalt des anderen Teiles zu ermitteln, und die Vergeblichkeit dieses Versuches, also seine unverschuldete Unkenntnis des Aufenthaltes, dem Gericht bescheinigen. Eine Verpflichtung, umfangreiche Erhebungen anzustellen, kann allerdings nicht in Frage kommen, wohl aber die Befragung von leicht erreichbaren Angehörigen, Wohnungsgenossen, Angestellten des Abwesenden und dergleichen.
3 Ob 460/54 | OGH | 28.07.1954 |
Beisatz: Vorübergehende Abwesenheit des zeichnungsberechtigten Geschäftsführers einer GmbH. (T1) |
7 Ob 488/57 | OGH | 23.10.1957 |
Veröff: MietSlg 6112 |
3 Ob 138/79 | OGH | 12.12.1979 |
Auch |
1 Ob 301/04b | OGH | 19.04.2005 |
Vgl; Beisatz: Es sind zumutbare, wenngleich auch nicht sehr umfangreiche Erhebungen über den momentanen Aufenthaltsort des Zustellempfängers, insbesondere bei Verwandten und sonstigen Personen zu pflegen, die üblicherweise vom Aufenthalt einer Person Kenntnis haben. Auch naheliegende Nachforschungen bei ausländischen Behörden können geboten sein. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/56 |
7 Ob 142/05s | OGH | 11.07.2005 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Sind aber auf Grund der Sachlage Nachforschungen bzw Erhebungen von vornherein wenig aussichtsreich bzw nicht erfolgversprechend, ist eine Kuratorenbestellung auch ohne diese möglich. (T3) |
1 Ob 244/05x | OGH | 31.01.2006 |
Beis wie T2; Beisatz: Welche Erhebungen erforderlich sind, ist jeweils von den konkreten Umständen und Verhältnissen abhängig, sodass deren notwendiges Ausmaß regelmäßig eine Frage des Einzelfalls ist. (T4)<br/>Beisatz: In einem amtswegigen Verfahren hat das Gericht die Vorraussetzungen für die amtswegige Bestellung eines Kurators selbst zu prüfen. (T5) |
6 Ob 16/14t | OGH | 13.03.2014 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3, Beis wie T4; Beis wie T7 |
3 Ob 41/19d | OGH | 20.03.2019 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Ein prozessualer Zustellkurator ist nur zu bestellen, wenn der Aufenthalt – und nicht auch die Person – der Partei unbekannt ist. (T9) |
5 Ob 203/19t | OGH | 30.04.2020 |
Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9 |
6 Ob 58/21d | OGH | 23.06.2021 |
Vgl; Beisatz: Die Unauffindbarkeit muss zeitnah zur Antragstellung bescheinigt sein. (T10) |
10 Ob 32/21k | OGH | 22.02.2022 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 |
5 Ob 231/23s | OGH | 19.02.2024 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19520116_OGH0002_0010OB00002_5200000_001
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