Rechtssatz
Kann zufolge Ausschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts dessen Vorsteher oder Präsident seine Entscheidungskompetenz nicht wahrnehmen, hat das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund dessen Geschäftsverteilung.
1 Präs 2690-3149/15x | OGH | 17.07.2015 |
Auch; Beisatz: Bei Ausgeschlossenheit eines PräsdOLG und aller seiner Vertreter entscheidet über die Ausgeschlossenheit der RidOLG (als Sammelbezeichnung für SenPräs und RidOLG) der PräsdOGH, dem auch die Übertragungskompetenz an ein anderes OLG zukommt. Den auf Entscheidung über Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung bezogenen Vorschriften der StPO liegt nämlich, nicht anders als dieser insgesamt, die Annahme einer hierarchischen Gerichtsstruktur zugrunde, womit die Zuständigkeit eines PräsdOLG zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richterin eines anderen OLG ausscheidet. Indem der Wortlaut des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO beim Umfang der Übertragung aufgrund erkannter Ausgeschlossenheit nicht differenziert, die Übertragung nicht als - nur im Haupt- und RMVerfahren zulässige - Delegierung nach § 39 StPO erfolgt, im Übrigen die Bestimmungen der Gerichtszuständigkeit für das gesamte Ermittlungsverfahren der Entscheidung durch ein (nicht richterliches) Einzelorgan der Gerichtsbarkeit zugänglich ist, kommt kein anderer richterlicher Spruchkörper für die Übertragungsentscheidung in Frage. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20100624_OGH0002_0120NS00030_10Y0000_001
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