OGH 11Ns28/12z

OGH11Ns28/12z16.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter im Verfahren über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Karin T***** und andere wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 32 Bl 20/12z des Landesgerichts Feldkirch (AZ 7 St 93/11a der Staatsanwaltschaft Innsbruck), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Verfahren AZ 32 Bl 20/12z des Landesgerichts Feldkirch wird dem Landesgericht für Strafsachen Graz übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) gegen Dr. Karin T***** und andere wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 32 Bl 20/12z des Landesgerichts Feldkirch (vormals 21 Bl 402/11t des Landesgerichts Innsbruck), wurden durch Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. April 2012, AZ 8 Ns 9/12m, alle nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Richter und deren Vertreter der Landesgerichte Innsbruck und Feldkirch (einschließlich der Präsidenten) als ausgeschlossen erkannt.

Kann zufolge Ausschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts eine Entscheidungskompetenz nach § 45 Abs 2 StPO nicht wahrgenommen werden, hat das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund der Geschäftsverteilung (RIS-Justiz RS0125943).

Demnach war die Sache dem Landesgericht Feldkirch abzunehmen und einem anderen, zur Entscheidung sachlich zuständigen Gericht zu übertragen.

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