Spruch:
Das Verfahren AZ 4 Hv 62/13x des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird dem Landesgericht Wiener Neustadt übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der Strafsache gegen Mag. G***** S***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 Hv 62/13x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, wurden alle Richter des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie der Landesgerichte Leoben und Klagenfurt einschließlich derer Präsidenten als ausgeschlossen erkannt (AZ 10 Ns 13/13m des Oberlandesgerichts Graz).
Kann zufolge Ausschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts dessen Vorsteher oder Präsident seine Entscheidungskompetenz nicht wahrnehmen, hat das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund dessen Geschäftsverteilung (RIS-Justiz RS0125943).
Demnach war die Sache dem in dieser Sache nicht entscheidungsfähigen Landesgericht für Strafsachen Graz abzunehmen und einem anderen gleichrangigen, also zur Entscheidung sachlich zuständigen Gericht zu übertragen.
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