OGH 10Ob47/07w; 2Ob17/10d; 8Ob151/09b; 7Ob179/11s; 2Ob261/12i; 10Ob40/13z; 7Ob115/15k; 5Ob113/17d; 7Ob198/19x; 10Ob1/23d; 6Ob174/23s (RS0122059)

OGH10Ob47/07w; 2Ob17/10d; 8Ob151/09b; 7Ob179/11s; 2Ob261/12i; 10Ob40/13z; 7Ob115/15k; 5Ob113/17d; 7Ob198/19x; 10Ob1/23d; 6Ob174/23s23.10.2023

Rechtssatz

Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert hat. Diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und er gegebenenfalls entsprechende Rücklagen bilden muss. Er kann aber nach Treu und Glauben keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht beziffern kann.

Normen

EheG §72
EGZPO ArtXLII IDa

10 Ob 47/07wOGH11.05.2007

Veröff: SZ 2007/72

2 Ob 17/10dOGH17.06.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertretbare Rechtsauffassung, wonach kein ausreichender Konnex zwischen der Mahnung (erstes Quartal 2002) und dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Beginn des Zahlungszeitraums Juli 2004 bzw Rechnungslegungszeitraums Mai 2005, Klage 2007 gegeben sei und daher dem konkreten Klagsanspruch keine den Verzug auslösende Mahnung zugrunde liege. (T1)

8 Ob 151/09bOGH18.08.2010

Auch

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

nur: Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der geschiedene Ehegatte den Unterhalt bereits ab dem Zeitpunkt fordern, in dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat. Diese Aufforderung kommt in ihrer Wirkung dem durch die Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der Beklagte war bereits durch die Klagsführung und das Fordern der Klägerin nach Unterhalt auch für den Zeitraum bis zur Klagsausdehnung in Kenntnis der Unterhaltsforderungen der Klägerin, die sich an seinem tatsächlichen Einkommen orientierten. § 72 EheG stand daher den geltend gemachten Unterhaltsforderungen nicht entgegen. (T3)

2 Ob 261/12iOGH07.05.2013

Vgl; Beisatz: Es kann dem geschiedenen Ehegatten nicht zugemutet werden, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zu Grunde zu legen. (T4)

10 Ob 40/13zOGH22.10.2013
7 Ob 115/15kOGH19.11.2015
5 Ob 113/17dOGH13.02.2018
7 Ob 198/19xOGH22.01.2020

Beisatz: Dabei ist aber ein zeitlicher Konnex zwischen Aufforderung zur Auskunftserteilung und Klagsanspruch erforderlich. (T5)

10 Ob 1/23dOGH25.04.2023

Beisatz wie T4

6 Ob 174/23sOGH23.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20070511_OGH0002_0100OB00047_07W0000_002

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