OGH 7Ob292/06a; 6Ob287/08m; 5Ob30/10p; 4Ob112/12t; 9Ob54/12z; 2Ob205/14g; 2Ob55/15z; 2Ob183/15y; 2Ob83/18x; 2Ob108/18y; 2Ob107/18a; 2Ob102/19t; 2Ob84/21y; 2Ob84/23a; 2Ob189/23t (RS0121988)

OGH7Ob292/06a; 6Ob287/08m; 5Ob30/10p; 4Ob112/12t; 9Ob54/12z; 2Ob205/14g; 2Ob55/15z; 2Ob183/15y; 2Ob83/18x; 2Ob108/18y; 2Ob107/18a; 2Ob102/19t; 2Ob84/21y; 2Ob84/23a; 2Ob189/23t25.10.2023

Rechtssatz

Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig. Der Antrag dient der Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt stehen, und zwar mit den Mitteln, die dem Erblasser und damit der Verlassenschaft zustehen. Das in § 38 BWG verankerte Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen.

Normen

AußStrG §97 C
AußStrG §98
AußStrG 2005 §165
AußStrG 2005 §166
BWG §38

7 Ob 292/06aOGH18.04.2007
6 Ob 287/08mOGH16.04.2009

Auch; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten auf Öffnung des Wertpapierdepots und des Verrechnungskontos rückwirkend vom Todestag bis zum Zeitpunkt deren Eröffnung. (T1)

5 Ob 30/10pOGH25.03.2010

Vgl aber; Beisatz: Einem nicht pflichtteilsberechtigten Erben steht kein Auskunftsrecht zu, damit er ohne Inventarisierung das Haftungsrisiko einer Erbantrittserklärung abschätzen kann. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bewusst nicht vorgesehen. (T2)

4 Ob 112/12tOGH02.08.2012

Beisatz: Ob nach der Aktenlage ausreichend deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass durch eine rückwirkende Kontoöffnung konkrete Aufschlüsse über das Vermögen des Erblassers zutage kommen werden, und eine solche daher anzuordnen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)

9 Ob 54/12zOGH21.02.2013

Auch; Beis ähnlich wie T3

2 Ob 205/14gOGH08.06.2015
2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungen über derartige Anträge sind dann aber solche „über das Inventar“, die nach der Rechtsprechung selbständig anfechtbar sind (vgl RS0121985 [T9]). (T4); Veröff: SZ 2016/44

2 Ob 183/15yOGH29.09.2016

Veröff: SZ 2016/103

2 Ob 83/18xOGH16.05.2018

Vgl aber; Beis wie T2

2 Ob 108/18yOGH26.06.2018

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Auch kein Auskunftsanspruch des Erbenmachthabers der nicht erbantrittserklärten Erben. (T5)

2 Ob 107/18aOGH24.09.2018

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T5

2 Ob 102/19tOGH24.06.2019

Vgl aber; Beisatz: Erhebungen über den Verbleib von nach der Aktenlage bereits vor dem Tod aus dem Vermögen des Verstorbenen ausgeschiedenen Vermögenswerten setzen konkrete Anhaltspunkte für eine dennoch bestehende Nachlasszugehörigkeit voraus. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Behebung von einem Sparbuch zwei Jahre vor dem Tod. (T7)

2 Ob 84/21yOGH26.05.2021

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung darüber hat jedoch grundsätzlich verfahrenseinleitenden Charakter und ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie über einen nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag erging ‑ vgl RS0132172. (T8)

2 Ob 84/23aOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T8

2 Ob 189/23tOGH25.10.2023

Beisatz wie T7; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_20070418_OGH0002_0070OB00292_06A0000_001

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